Die Anrechnung von unregelmäßigem Einkommen

Für die Anrechnung von unregelmäßigen Einkommen bei selbständiger Tätigkeit für Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ist nicht nur bei Saisonbetrieben auf eine jährliche Berechnung abzustellen. Auch bei Betrieben mit Einkünften in nur wenigen Monaten ist dann nicht nur auf den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum abzustellen, sondern muss eine jährliche Berechnung durchgeführt werden.

So die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall einer Klägerin, bei deren Firma – ein Anbieter hochhitzefester Produkte für Industriebetriebe – die Auftragsvergabe an die Firma und die Erzielung von Einkünften unregelmäßig und nur an drei bis vier Monaten im Jahr erfolgte. Das beklagte Jobcenter hatte bei der Leistungsbewilligung nur auf die Einkünfte im sechsmonatigen Bewilligungszeitraum abgestellt, in den ein überdurchschnittlich hoher Anteil der Einkünfte fiel. Diese Berechnungsweise hatte das Sozialgericht bestätigt, woraufhin die Klägerin vor das Landessozialgericht zog.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz sei zwar bei einer Neuregelung der für die Anrechung von Einkünften anzuwendenden Verordnung (Alg-II-Verordnung) ab 01.01.2008 stärker auf den jeweiligen Bewilligungsabschnitt und nicht wie früher auf die jährlich zu versteuernden Einkünfte abgestellt worden. Dies gelte aber nicht ohne Ausnahme. Nicht nur bei Saisonbetrieben entspreche es der Eigenart des Betriebes, auf eine jährliche Berechnung abzustellen. Auch bei dem Betrieb der Klägerin mit Einkünften in nur wenigen Monaten, müsse eine jährliche Berechnung durchgeführt werden. Damit wird das im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen auch auf außerhalb dieses Zeitraums liegende Monate verteilt, so dass in diesen dann später ggf. niedrigere Leistungen zu gewähren sind, im streitigen Bewilligungszeitraum jedoch höhere.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2012 – L 6 AS 611/11