Besitzt jemand eine Immobilie und ein Grundstück im Ausland, besteht für das zuständige Jobcenter keine Verpflichtung, Grundsicherungsleistungen als Zuschuss zu bewilligen. Für den Lebensunterhalt müssen Wertverluste bei der Eigentumsverwertung hingenommen werden.
So das Sozialgericht Detmold in dem hier vorliegenden Fall eines 1952 geborenen Antragsteller, der Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte. Zu seinem Eigentum gehören eine Wohnung und ein Olivenhain in Griechenland. Er behauptet, dass die Immobilien in Griechenland aufgrund der dort herrschenden Krise gar nicht oder nur weit unter Wert veräußert werden könnten.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Detmold sei nur hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne. Hier stände jedoch zu berücksichtigendes Eigentum in Griechenland in Form einer Wohnung und eines Olivenhains zur Verfügung.
Der Antragsteller habe nicht glaubhaft machen können, dass die Verwertung des Grundvermögens in Griechenland offensichtlich unwirtschaftlich sei und für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Die bloße Behauptung, dass die Immobilien in Griechenland aufgrund der dort herrschenden Krise gar nicht oder nur weit unter Wert veräußert werden könnten, reiche nicht aus, zumal keinerlei Verwertungsbemühungen vorgenommen würden. Das Sozialgericht verwies darauf, dass Leistungsempfänger grundsätzlich verpflichtet seien ihr Vermögen zu verwerten und dieses vorrangig für ihren Lebensunterhalt einzusetzen. Dabei müssten grundsätzlich auch Wertverluste hingenommen werden. Ob diese Wertverluste die Grenze zur Unwirtschaftlichkeit erreichten, müsse der Antragsteller auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mindestens durch entsprechende erfolglose Verwertungsbemühungen glaubhaft machen.
Deshalb habe das Jobcenter Leistungen zu Recht nur in Form eines Darlehens bewilligt und die Auszahlung von einer dinglichen Sicherung des Rückzahlungsanspruchs abhängig gemacht.
Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 3. Februar 2014 – S 9 AS 2274/13ER






