Eingliederungsleistungen für angehende Arbeitserzieher

Bei der Ausbildung zum Arbeitserzieher gemäß der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über Schulen für Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe handelt es sich nicht um eine Weiterbildung i.S.v. § 77Abs. 1 SGB III, sondern um eine schulische Ausbildung. Wird diese nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz konkret gefördert, steht dies der Gewährung von Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II entgegen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2010 – L 12 AS 1110/09