Empfängnisverhütung

Es besteht regelmäßig kein Anspruch einer Sozialhilfeempfängerin auf Übernahme der Kosten für eine Dreimonatsverhütungsspritzen durch den Sozialhilfeträger.

Die Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung, dass vom Amt verordnete empfängnisverhütende Mittel nur bis zum 20. Lebensjahr finanziert werden (§ 24a SGB V), begrenzt in gleicher Weise die Hilfen zur Gesundheit im Sozialhilferecht (SGB XII); die Kosten dafür werden vom Regelsatz als Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erfasst.

In dem jetzt vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hatte die 1966 geborene geistig behinderte Klägerin vergeblich bei der für sie zuständigen gesetzlichen Krankenkasse und dem Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten für Depot-Kontrazeptiva (sog Dreimonatsspritzen zur Empfängnisverhütung) in Höhe von vierteljährlich 24,60 € geltend gemacht.

Während das Sozialgericht den beklagten Sozialhilfeträger zur Kostenübernahme verurteilt hat, hat das Landessozialgericht die Klage abgewiesen. Wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen für eine endgültige Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch hat das Bundessozialgericht die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Zwar waren Eingliederungshilfeleistungen mangels behinderungsbedingten Bedarfs und Hilfen zur Gesundheit im Hinblick auf die auch im Sozialhilferecht geltende Beschränkung des § 24a SGB V nicht zu erbringen; jedoch ist zu prüfen, ob nicht die Regelsatzleistung (Hilfe für den Lebensunterhalt) unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung der Klägerin im Gesundheitsbereich (Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung; von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht umfasste Leistungen) unabweisbar ihrer Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Die der Klägerin gezahlte Regelsatzleistung wäre dann zu erhöhen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung vorlägen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 15. November 2012 – B 8 SO 6/11 R