Erwerbstätigenfreibetrag und das Kurzarbeitergeld

Bei der Berechnung des sog. Erwerbstätigenfreibetrags nach § 30 SGB II ist das Kurzarbeitergeld zu berücksichtigen.

So die Entscheidung des Bundessozialgerichts in dem hier vorliegenden Fall, in dem das Jobcenter Erzgebirgskreis der Meinung war, dass das Kurzarbeitergeld wie eine Sozialleistung ähnlich dem Krankengeld oder dem Arbeitslosengeld I zu behandeln sei und nicht wie Erwerbseinkommen. Für das Kranken- oder Arbeitslosengeld I kommt der Erwerbstätigenfreibetrag nicht zur Anwendung. Bereits das Sozialgericht Chemnitz1 konnte dieser Auffassung nicht folgen.

Nun hat das Bundessozialgericht das Urteil aus Chemnitz bestätigt. Das Kurzarbeitergeld findet bei der Berechnung des sog. Erwerbstätigenfreibetrags nach § 30 SGB II (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung; ab dem 1.1.2011 ist der Erwerbstätigenfreibetrag in § 11b Abs. 2 SGB II geregelt) Berücksichtigung. Aus der Summe von verbliebenem Erwerbseinkommen und Kurzarbeitergeld wird der Freibetrag berechnet. Der Bezieher von Kurzarbeitergeld wird damit behandelt wie etwa derjenige, der Insolvenzgeld erhält, weil der Arbeitgeber wegen Insolvenz die Löhne nicht mehr zahlen kann.

Die Entscheidung ist mit der Funktion des Kurzarbeitergeldes und dem Sinn des Erwerbstätigenfreibetrages begründet worden. Der Freibetrag soll ein Anreiz für die Aufnahme oder zur Aufrechterhaltung von bereits bestehender Erwerbstätigkeit sein. Die Funktion von Kurzarbeitergeld geht in dieselbe Richtung. Trotz Arbeitsausfalls und eines damit einhergehenden Entgeltverlustes soll das Arbeitsverhältnis aufrecht erhalten bleiben.

Bundessozialgericht, Urteil vom 12. März 2012 – B 14 AS 18/11 R

  1. SG Chemnitz, Urteil vom 29.11.2010 – S 3 AS 827/10[]