Auch wer einen Jugendarrest verbüßt, hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Die Vorschrift des § 7 Abs.4 Satz 2 SGB II, die solche Leistungen bei einer Freiheitsentziehung grundsätzlich ausschließt, gilt nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Gießen nicht für den Jugendarrest.
Geklagt hatte ein junger Mann aus dem Lahn-Dill-Kreis gegen die dortige Arge, die von ihm das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 17.06. bis 01.07.2009 zurückhaben wollte. In dieser Zeit befand der Mann sich in einer Jugendarrestanstalt. Das Sozialgericht Gießen gab ihm Recht und begründete dies mit den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes:
Das Jugendgerichtsgesetz unterscheide bei den Reaktionen auf eine Jugendstraftat zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln sowie der Jugendstrafe und sehe somit ein abgestuftes System von Ahndungen mit steigender Intensität des Eingriffs vor. Jugendarrest, der bis zu einer Dauer von vier Wochen verhängt werden könne, sei ein Zuchtmittel und damit keine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung im Sinne der Ausschlussvorschrift. Hierdurch solle einem Jugendlichen eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen habe. Deshalb liefere der hier verhängte Jugendarrest keinen Grund dafür, Leistungen zu verweigern.
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 1. März 2010 – S 29 AS 1053/09