Kein ALG II mit Audi A6

Vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II müssen erst die Vermögensgegenstände verwertet werden, die für die Lebensumstände unangemessen sind. Ein PKW ist dabei jedoch bei einem Verkehrswert bis maximal 7.500 € verwertungsgeschützt. Bei der Ermittlung des Verkehrswert ist nach einem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt nicht der Händlereinkaufspreis zugrunde zu legen, sondern der Preis, der bei einem Verkauf an einen privaten Autokäufer zu erzielen wäre.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat mit dieser Begründung eine Klage auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende abgewiesen, weil der Kläger einen Audi A 6 mit einem Verkehrswert von 12.000 € besaß. Der vom Kläger genannte Händlereinkaufspreis von unter 7.500 € sei,so das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, nicht relevant. Als Verkehrswert sei regelmäßig der Preis anzusehen, der bei einem Privatverkauf erzielt werden könnte. Der – meist niedrigere – Händlereinkaufspreis sei nur maßgeblich, wenn das Auto auf dem deutschen Gebrauchtwagenmarkt nicht mehr verkäuflich wäre.

Landesozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Oktober 2009, L 5 AS 45/06, rechtskräftig.