Kein Vorschuss für die Jugendweihe

Arbeitslosengeld II-Empfänger haben nach einem Urteil des Sozialgerichts Dresden keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Feier der Jugendweihe in einer Gaststätte.

Der Kläger aus Dresden hatte im Frühjahr 2007 seine Jugendweihe. Seine Mutter ist bezieht Arbeitslosengeld II. Im Anschluss an die Jugendweihe feierte die Familie mit insgesamt neun Personen in einer Gaststätte. Hierfür beantragte die Mutter bei der ARGE ein Darlehen. Die Rechnung betrug 155,80 €. Gegen die Ablehnung klagten Mutter und Sohn vor dem Sozialgericht.

Das Sozialgericht wies die Klage ab: Die Regelleistung für Arbeitslosengeld II-Empfänger muss auch für Feierlichkeiten wie eine Familienfeier anlässlich der Jugendweihe eingesetzt werden. Ein zusätzliches Darlehen kann nur bei einem unabweisbaren Bedarf gewährt werden. Wenn die Familie wenig Geld hat, ist es zumutbar, die Familienfeier in der eigenen Wohnung zu wesentlich niedrigeren Kosten durchzuführen. Die ARGE ist nicht verpflichtet, für die Gaststättenrechnung zusätzliches Geld zur Verfügung zu stellen.

Sozialgericht Dresden, Urteil vom 4. Mai 2009 – S 20 AS 807/07 (nicht rechtskräftig)