Keine Einkommensanrechnung bei Darlehn

Ein Darlehn, das einem Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährt wird, ist nicht als Einkommen anzurechnen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 55-jährigen Langzeitarbeitslosen aus Werdohl, der von einem Neffen monatlich 200,- € geliehen bekam und hiervon seine Miete bestritt.

Die Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis in Iserlohn forderte daraufhin von dem Arbeitslosen knapp 3000,- € zurück mit der Begründung, es seien keine Unterkunftskosten angefallen. Bei den Zahlungen des Verwandten handele es sich um Einkommen, das auf die Grundsicherung anzurechnen sei.

Auf die Klage des Arbeitslosen hob das Sozialgericht Dortmund den Rückforderungsbescheid der ARGE auf. Die Kosten der Unterkunft des Klägers seien tatsächlich entstanden und von ihm beglichen worden. Das Darlehn von monatlich 200,- € stelle auch kein anzurechnendes Einkommen dar, weil es anders als bei einem Geschenk die wirtschaftliche Situation des Klägers nicht verbessere. Werde wie vorliegend die Rückzahlung geschuldet, beinhalte das Darlehn keinen vermögenswerten Vorteil. Dabei sei es unschädlich, dass mit Vereinbarung des Darlehns der konkrete Rückzahlungszeitpunkt noch offen gelassen worden sei. Der Kläger und sein Neffe hätten jedenfalls vereinbart, dass die Darlehnssumme zurückgezahlt werden solle, sobald der Kläger ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen habe. Das Gericht sah darin eine konkrete Rückzahlungsverpflichtung, die der Kläger später auch tatsächlich erfüllte.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 17. Juli 2009 – S 22 AS 66/08