Kinderpflegegeld als zu berücksichtigendes Einkommen

Zum Einkommen, das zur Berechnung des Arbeitslosengeldes II herangezogen wird, zählt auch das Pflegegeld für die Betreuung von Pflegekindern. Die nach dem § 11 Abs 4 SGB II aF vorgesehene Einkommensberücksichtigung bezieht sich nur auf den Teil des Pflegegeldes nach dem SGB VIII, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird.

Allerdings ist die dort vorgesehene Reihung und Rangfolgenbildung mit der Bestimmung eines ersten bis vierten Pflegekindes mit der damit unterschiedlichen Höhe der Berücksichtigung des Einkommens dem Wortlaut des § 11 Abs 4 SGB II aF nicht zu entnehmen und widerspricht der Gesetzesauslegung. Daher ist bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Beträge der Durchschnitt aller Erziehungsbeiträge, die der Leistungsberechtigte für alle (hier vier) Pflegekinder erhalten hat, zugrunde zulegen.

So die Entscheidung des Bundessozialgerichts in dem hier vorliegenden Fall eines Streits über die Berücksichtigung eines Teils von Tagespflegegeld nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) als Einkommen. Die im Jahr 1959 geborene, alleinstehende Klägerin bezieht seit dem 1.1.2005 Arbeitslosengeld II. Aufgrund von Verträgen vom 21.9.2004 mit einem Jugendamt der Stadt H betreut sie seit dem 1.10.2004 als Tagespflegekinder gemäß § 23 SGB VIII vier Kinder. Alle Kinder sind Geschwister. Die Klägerin erhielt von September 2006 bis August 2007 monatlich folgende Leistungen vom Jugendamt: Für D. und C. jeweils Pflegegeld in Höhe von 228 Euro, einschließlich eines Erziehungsbeitrags – vom Landessozialgericht „Erziehungsgeldanteil“ genannt – von jeweils 118 Euro, für J.-C. ein Pflegegeld von 343 Euro, einschließlich eines Erziehungsbeitrags von 200 Euro, und für J. ein Pflegegeld von 403 Euro, einschließlich eines Erziehungsbeitrags von 260 Euro. Die Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters bewilligte der Klägerin für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2007 Alg II in Höhe von monatlich 290,50 Euro. Es ging von einer Regelleistung von 345 Euro plus anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung von 299 Euro, insgesamt 644 Euro aus und setzte einen Betrag in Höhe von 353,50 Euro als Einkommen ab. Der Einkommensanrechnung zugrunde gelegt wurde ein Erziehungsbeitrag für alle Kinder von jeweils 202 Euro und dieser Betrag wurde einmal voll und einmal zu 75 % angesetzt (202 x 75 vH = 151,50 + 202 = 353,50).

Das Sozialgericht Hamburg1 hat den Beklagten unter Änderung der genannten Bescheide verurteilt, der Klägerin vom 1.1. bis 30.6.2007 monatlich weitere 49 Euro zu zahlen und die Berufung zugelassen. Das Landessozialgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen2. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf das Urteil des Sozialgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Zur Berechnung des zu berücksichtigenden Erziehungsbeitrags sei von dem Durchschnitt der tatsächlich zugeflossenen Erziehungsbeiträge auszugehen und nicht von der zeitlichen Reihenfolge der Pflegeverhältnisse der Kinder zur leistungsberechtigten Person. Ein Abstellen auf das Datum des Betreuungsvertrages führe zu keiner Lösung, wenn wie vorliegend mehrere von demselben Tag seien. Zudem erscheine es wenig sachgerecht, da dies bei unterschiedlich hohen Erziehungsbeiträgen zu zufälligen Ergebnissen führen könne. Sinn und Zweck des § 11 Abs 4 SGB II in der damaligen Fassung sei es vielmehr, den Betrag zu bestimmen, ab welchem die Lage der Erziehungsbeiträge erhaltenden leistungsberechtigten Person sich so günstig darstelle, dass SGB II-Leistungen nicht mehr gerechtfertigt seien. Auch der Gesetzgeber sei von gleich hohen Erziehungsbeiträgen ausgegangen3. Der durchschnittliche Erziehungsbeitrag der Klägerin liege bei 174 Euro (2 x 118 + 200 + 260 = 696 : 4), sodass als Einkommen für das dritte Kind 130 Euro (75 % von 174) und für das vierte Kind 174 Euro, insgesamt 304,50 Euro zu berücksichtigen seien. Dies führe zu einem weiteren Zahlbetrag von monatlich 49 Euro an die Klägerin (Bedarf 644 Euro abzüglich zu berücksichtigender Erziehungsbeiträge von 304,50 Euro, ergibt 339,50 Euro, abzüglich schon gezahlter 290,50 Euro, verbleiben 49 Euro).

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 11 Abs 4 SGB II in der damaligen Fassung und macht geltend: Entgegen der Auffassung des LSG könne für die Bestimmung des ersten, zweiten usw Pflegekindes nur das Datum des Betreuungsvertrages herangezogen werden, da diese Daten die tatsächliche Rangfolge und damit auch die anzurechnenden tatsächlich gezahlten Erziehungsbeiträge festlegten. Daher sei J. unstreitig das vierte Pflegekind. Die vom Landessozialgericht angeführten Zufälligkeiten seien ähnlich wie bei Stichtagsregelungen hinzunehmen.

In seiner Urteilsbegründung hat das Bundessozialgericht folgendes ausgeführt: Der Bedarf der alleinstehenden Klägerin belief sich in der strittigen Zeit vom 1.1. bis 30.6.2007 auf monatlich 644 Euro. Dies folgt nicht aus dem vom Landessozialgericht angeführten Teilvergleich der Beteiligten über das „Unstreitigstellen“ dieses Betrags. Denn die Höhe des Bedarfs ist neben der vorliegend zwischen den Beteiligten umstrittenen Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens ein wesentliches Element zur Berechnung des Anspruchs der Klägerin auf Alg II gegen den Beklagten.

Einzelne Berechnungselemente eines Anspruchs können jedoch nicht „herausverglichen“ werden, wenn wie vorliegend – zu Recht – eine Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben wurde und das Landessozialgericht neben dem Gestaltungsausspruch hinsichtlich der angefochtenen Verwaltungsakte ein Leistungsurteil über einen bestimmten Betrag gefällt hat. Die Überlegungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Elementfeststellungsklage4 sind auf eine Leistungsklage nicht übertragbar.

Im Übrigen ist das Bundessozialgericht bei einer zulässigen Revision verpflichtet, das angefochtene Urteil im Rahmen der Anträge nicht nur hinsichtlich der erhobenen Rügen, sondern materiell-rechtlich umfassend zu überprüfen, speziell bei einem Anspruch auf Alg II hinsichtlich aller Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach (vgl § 170 Abs 1 Satz 2, § 202 SGG iVm § 557 Abs 3 ZPO5). Erklären die Beteiligten eines Rechtsstreits übereinstimmend, dass sie die Ermittlung zB des Bedarfs für zutreffend halten, so kann das Gericht hieraus im Rahmen seiner Beweiswürdigung den Schluss ziehen, dass eine weitere Überprüfung der entsprechenden Feststellungen der Verwaltung entbehrlich ist.

Die Höhe des Bedarfs der Klägerin errechnet sich aufgrund der Feststellungen des Landessozialgerichts wie folgt: Die Regelleistung für alleinlebende Personen, wie die Klägerin, betrug in der strittigen Zeit 345 Euro (§ 20 Abs 2 SGB II6). Als Leistungen für Unterkunft und Heizung sind gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II 249 Euro zu erbringen. Mehr hat die Klägerin als tatsächliche Aufwendungen, soweit ersichtlich, nicht geltend gemacht und Bedenken gegen die Angemessenheit dieses Betrages in einer Großstadt wie H bestehen nicht, zumal der Beklagte insofern keine Rügen erhoben hat. Weitere Bedarfe sind den Feststellungen des Landessozialgerichts nicht zu entnehmen und seitens der Beteiligten wurden keine dahingehenden Rügen erhoben. Insbesondere besteht kein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 SGB II, weil es sich nur um eine Tagespflege und nicht um eine Vollzeitpflege mit Aufnahme der Pflegekinder in den Haushalt wie im Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Januar 20097 handelte.

Diesem Bedarf ist ein zu berücksichtigendes Einkommen von 304,50 Euro monatlich gemäß § 9 Abs 1, § 11 SGB II gegenüberzustellen. Zu berücksichtigendes Vermögen (§ 9 Abs 1, § 12 SGB II) kann den Feststellungen des Landessozialgerichts nicht entnommen werden. Als Einkommen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen mit Ausnahme bestimmter Leistungen, wie zB der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in der damaligen Fassung). Die allein festgestellten Einnahmen der Klägerin in Form des Tagespflegegeldes für die Pflegekinder nach § 23 SGB VIII, gezahlt von der Stadt H, sind grundsätzlich zu berücksichtigen, weil sie nicht unter die dort aufgeführten Ausnahmen fallen. Nach dem in der strittigen Zeit geltenden § 11 Abs 4 SGB II wird als Einkommen jedoch

„abweichend von den Absätzen 1 bis 3 … der Teil des Pflegegeldes nach dem Achten Buch, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird,

1. für das erste und zweite Pflegekind nicht,

2. für das dritte Pflegekind zu 75 vH,

3. für das vierte und jedes weitere Pflegekind in voller Höhe

berücksichtigt.“

Der Teil des Pflegegeldes, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird, wird im Folgenden ebenso wie in der Ausgangsentscheidung des BSG8 und in der Gesetzesbegründung für diese Regelung9 als „Erziehungsbeitrag“ bezeichnet.

Dass es sich bei dem Pflegegeld für die Tagespflege nach § 23 SGB VIII um Pflegegeld im Sinne dieser Vorschrift handelt, wird schon aus der nun differenzierten Formulierung in der Nachfolgevorschrift des § 11a Abs 3 Satz 2 SGB II idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.201110 deutlich. Dass nur der Erziehungsbeitrag und nicht das gesamte Pflegegeld als Einkommen zu berücksichtigen ist, folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs 4 SGB II in der früheren Fassung. Die Nicht-Berücksichtigung des Erziehungsbeitrags für ein erstes und zweites Pflegekind als Einkommen ist zwischen den Beteiligten ebenso wenig umstritten, wie die Berücksichtigung des Erziehungsbeitrags für ein drittes zu 75 % und eines Erziehungsbeitrags für ein viertes zu 100 %. Davon geht auch das Landessozialgericht zu Recht in seinem Urteil aus.

Hinsichtlich der umstrittenen Feststellungen der als Einkommen zu berücksichtigenden Erziehungsbeiträge für das dritte Kind mit 130,50 Euro (75 % von 174) und für das vierte Kind von 174 Euro, insgesamt 304,50 Euro, ist dem Landessozialgericht ebenfalls entgegen dem Vorbringen der Revision zu folgen.

Das Landessozialgericht Hamburg hat zu Recht den Durchschnitt aller Erziehungsbeiträge, die die Klägerin für ihre vier Pflegekinder erhalten hat, der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens zugrunde gelegt und diesen mit 174 Euro zutreffend berechnet (118 + 118 + 200 + 260: 4 = 174). Denn die für die Auffassung des Beklagten notwendige Reihung und Rangfolgenbildung mit der Bestimmung eines ersten bis vierten Pflegekindes ist dem Wortlaut des § 11 Abs 4 SGB II in der damaligen Fassung nicht zu entnehmen und steht im Widerspruch zu dessen systematischer und teleologischer Auslegung sowie der Gesetzesbegründung.

Der Wortlaut des § 11 Abs 4 SGB II aF mit den Begriffen „erstes“, „zweites“, „drittes“, „viertes“ beinhaltet nicht zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge der Pflegekinder, sondern zunächst nur eine Regelung über das Ausmaß der anzurechnenden Erziehungsbeiträge. Im Übrigen würde eine zeitliche Reihenfolge ein Kriterium für diese Reihung aufstellen, das dem Gesetz nicht zu entnehmen ist und hinsichtlich dessen keine Klarheit besteht. Während die Revisionsbegründung auf das Datum des Betreuungsvertrages abstellen will11, will das von der Revision angeführte Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern den Betreuungsbeginn zum Maßstab machen12. Beide Kriterien müssen aber nicht zu derselben zeitlichen Reihenfolge führen. Welchem der Vorzug zu geben ist, kann dem Gesetz nicht entnommen werden, zumal auch ein Abstellen auf das Alter der Kinder als dritte Möglichkeit denkbar erscheint13.

Gegen eine solche Reihung oder Rangfolge sprechen systematische Gründe und der Zweck der Regelung. Denn unter systematischen Gründen muss der Zusammenhang mit § 11 Abs 3 SGB II in der damaligen Fassung über die als Einkommen nicht zu berücksichtigenden zweckbestimmten Einnahmen beachtet werden, der für das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.3.200714 entscheidend war, das nachfolgend zu § 11 Abs 4 SGB II in der hier einschlägigen Fassung führte. In diesem Urteil, das Leistungen vor dem Inkrafttreten dieser Fassung des § 11 Abs 4 SGB II betraf, hat das Bundessozialgericht den Erziehungsbeitrag, wenn in einem Haushalt nur bis zu zwei Pflegekinder betreut werden, als nicht zu berücksichtigende zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II angesehen15. Auf der andere Seite wurde in dem Urteil vom 29. März 2007 schon auf die „Gerechtfertigkeitsprüfung“ gemäß § 11 Abs 3 SGB II in der früheren Fassung hingewiesen, nach der eine zweckbestimmte Einnahme als Einkommen zu berücksichtigen ist, wenn sie die Lage der leistungsberechtigten Person so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären16. In die Gesetzesbegründung zur Schaffung des § 11 Abs 4 SGB II idF des GSiFoG wurden diese Überlegungen übernommen9.

Zweck der Regelung ist es, aufgrund dieses Zusammenhangs bei bis zu zwei Kindern die Erziehungsbeiträge nicht als Einkommen zu berücksichtigen und bei einer größeren Anzahl von Kindern den gesamten Erziehungsbeitrag nur zu einem Teil zu berücksichtigen, weil dann die Grenze des nicht zu berücksichtigenden Einkommens auch im Hinblick auf die so genannte Gerechtfertigkeitsprüfung überschritten ist.

Diese Grenze kann jedoch nicht von Zufälligkeiten abhängen, sondern muss aufgrund des Gleichheitssatzes aus Art 3 Abs 1 Grundgesetz in vergleichbaren Situationen auch zu vergleichbaren Ergebnissen führen. Dies wird jedoch nur gewährleistet, wenn auf den Durchschnitt der jeweils gezahlten Erziehungsbeiträge abgestellt wird und nicht auf den Erziehungsbeitrag für das jeweilige Kind, das mehr oder weniger zufällig als das vierte Kind gerechnet wird. Die Zufälligkeit der Ergebnisse zeigt auch der vorliegende Fall, in dem der Erziehungsbeitrag für den nach Auffassung des Beklagten unstreitig als viertes Kind anzusehenden J. 260 Euro beträgt. Wenn jedoch D. oder C. als viertes Kind zu berücksichtigen wären, läge der als Einkommen voll zu berücksichtigende Erziehungsbeitrag bei nur 118 Euro. Dies ist entgegen der Auffassung der Revision und des von ihr angeführten Urteils des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern17 nicht nur eine Zufälligkeit wie bei Stichtagsregelungen, sondern ein systematisches Problem von unterschiedlichen Grenzen bei der Gerechtfertigkeitsprüfung trotz sonst vergleichbarer Lage.

Des Weiteren würde eine Reihung der Pflegekinder zB nach dem Datum der Betreuungsverträge weitere Abgrenzungsfragen aufwerfen und im Widerspruch zu den Zielen des SGB VIII stehen, die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu fördern. Ggf könnte versucht werden, durch die Beendigung des alten Vertrages und den Abschluss eines neuen Vertrages die Reihenfolge zu ändern oder auch durch andere Strategien die Erziehungsbeiträge für das erste und das zweite Pflegekind zu optimieren.

Im Übrigen ging auch die Gesetzesbegründung von einem solchen einheitlichen Betrag für die Erziehungsbeiträge aus, wie der Bezugnahme auf die Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge eV mit 202 Euro pro Kind und Monat zu entnehmen ist9 und dem das Abstellen auf den Durchschnitt der Erziehungsbeiträge Rechnung trägt.

Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2012 – B 14 AS 148/11 R

  1. SG Hamburg, Urteil vom 09.04.2008 – S 53 AS 580/07[]
  2. LSG Hamburg, Urteil vom 16.6.2011 – L 5 AS 49/08[]
  3. vgl BT-Drucks 16/1410 S 21[]
  4. vgl BSG, vom 24.10.1996 – 4 RA 108/95 – SozR 3-2600 § 58 Nr 9 S 58[]
  5. vgl speziell zum SGB II: BSG vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 18 ff mwN; BSG vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R – BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23 RdNr 13[]
  6. idF des SGB II-Änderungsgesetzes vom 24.03.2006, BGBl I 558[]
  7. BSG, vom 27.01.2009 – B 14/7b AS 8/07 R – SozR 4-4200 § 21 Nr 4[]
  8. BSG, Urteil vom 29.03.2007 – B 7b AS 12/06 R – SozR 4-4200 § 11 Nr 3[]
  9. BT-Drucks 16/1410 S 21[][][]
  10. BGBl I 453[]
  11. ebenso ohne weitere Begründung: Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 6/2010, K § 11 RdNr 732[]
  12. LSG Mecklenb.-Vor., Urteil vom 18.12.2008 – L 8 AS 60/08 – RdNr 84[]
  13. so für die Anrechnung von Kindergeld: Hasske in Estelmann, SGB II, Stand 4/2008, § 11 RdNr 130[]
  14. BSG, vom 29.03.2007 – B 7b AS 12/06 R – SozR 4-4200 § 11 Nr 3[]
  15. bestätigt durch BSG vom 01.07.2009 – B 4 AS 9/09 R – SGb 2010, 367 mit Anmerkung Münder[]
  16. BSG vom 29.03.2007, aaO, RdNr 21[]
  17. LSG Meckl.-Vor., vom 18.12.2008 – L 8 AS 60/08[]