Leibrente als Kosten der Unterkunft

Aufwendungen für eine Leibrente könnnen nach einem Urteil des Bundessozialgerichts nur bei einer konkret bestehenden Zahlungspflicht als Kosten der Unterkunft anerkannt werden.

Der 1986 geborene Kläger des jetzt vom Bundessozialgericht entschiedenen Rechtsstreits lebt mit seiner Mutter und zwei Schwestern ge­meinsam in einem Haus, das seine Eltern im Jahre 1979 gegen Zahlung einer monatlichen Leibrente in Höhe von damals 400 DM monatlich von den Groß­eltern des Klägers erworben haben. Im streitigen Zeit­raum betrug die an die allein verbliebene Großmutter des Klägers zu zahlende monatliche Leib­rente 346,17 €; der Betrag wird monatlich vom Konto der Mutter des Klägers abgebucht. Eine konkrete Beteiligung des Klägers ist nicht vereinbart. Der Kläger erhält nach dem Tod seines Vaters eine Halbwaisenrente in Höhe von 186,83 € im Monat und ist seither als Eigentümer zu 1/12 am Hausgrundstück ein­getragen. Er zahlt keine Miete an seine Mutter, stellt ihr aber seine Waisenrente im Rahmen eines gemeinsamen Wirtschaftens zur Verfügung.

Im März 2005 beantragte er Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der beklagte Grundsicherungsträger, die Vestische Arbeit ARGE im Kreis Recklinghausen, gewährte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeit­suchende; bei den Kosten der Unterkunft ging er von einem Bedarf in Höhe von 56,29 € aus; die Leibrentenzahlungen berück­sichtigte er hierbei nicht. Die hiergegen gerichtete Klage ist in den Vor­instanzen, sowohl beim Sozialgericht Gelsenkirchen1 wie auch beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen2, ohne Erfolg geblieben.

Das Bundessozialgerichts hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und damit die Urteile der Vorinstanzen bestätigt.

Die Feststellungen des Landessozialgerichts ließen, so das Bundessozialgericht, schon nicht eindeutig erkennen, ob der Kläger im Hinblick auf die von ihm allein geltend gemachten Leistungen für die Unterkunft überhaupt hilfe­bedürftig ist. Dies konnte jedoch offen bleiben; denn ungeachtet der Frage, ob etwaige Zahlungen auf ein Leibrentenversprechen als Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig wären, hat der Kläger hier bereits deshalb keinen Anspruch, weil er nach den Tatsachenfeststellungen des Landessozial­gerichts insoweit keiner konkreten Zahlungsverpflichtung ausgesetzt ist. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden keine fiktiven Unterkunftskosten übernommen. Eine anteilige Zuordnung der Zahlungspflicht der Mutter findet nicht allein wegen des familienhaften Zusammenlebens statt.

Bundessozialgericht, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 34/08 R

  1. SG Gelsenkirchen – S 31 (11) AS 118/05[]
  2. LSG Nordrhein-Westfalen – L 12 AS 20/07[]