Wenn de Kindergeldkasse gezahltes Kindergeld zurückfordert, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nicht (mehr) vorgelegen haben, darf dieser Kindergeldbezug nach einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Detmold nicht auf den ALG II-Leistungsanspruch angerechnet werden.
In dem vom Sozialgericht Detmold entschiedenen Fall war einem Arbeitslosengeld-II-Beziehers durch die beklagte Arbeitsgemeinschaft das Kindergeld als Einkommen auf seinen Leistungsanspruch angerechnet worden. Wie sich später herausstellte, hatte die Familienkasse für den streitigen Zeitraum jedoch zu Unrecht Kindergeld festgesetzt, da die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlagen. Sie forderte deshalb die Leistung zurück.
Eine solche Rückforderung muss auch die Arbeitsgemeinschaft berücksichtigen – so das Sozialgericht Detmold – wenn sie das Kindergeld vorher als Einkommen angerechnet hat. Zwar ist grundsätzlich das Kindergeld nach den maßgeblichen Vorschriften als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen und zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es von vornherein mit einer Rückzahlungspflicht verbunden ist. Da in einem solchen Fall die Einkünfte nicht endgültig zur Verwendung zur Verfügung stehen und deshalb nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auch nicht verwendet werden können, stellen sie kein Einkommen dar.
Im hier streitigen Zeitraum war das ausgezahlte Kindergeld bereits zum Zeitpunkt der Auszahlung mit der Rückzahlungsverpflichtung belastet und stand daher dem Leistungsbezieher unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zur Deckung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung. Unerheblich ist, dass die Familienkasse die Rückzahlungsverpflichtung erst durch einen späteren, nach Ablauf der streitigen Bewilligungszeiträume erlassenen Bescheid konkretisiert hat.
Soweit sich die Arbeitsgemeinschaft auf den für das Bundessozialhilfegesetz entwickelten Grundsatz „keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“ beruft, ist dieser nach Ansicht des Sozialgerichts in diesem Zusammenhang nicht auf das SGB II übertragbar.
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 31. März 2009 – S 8 AS 61/08
(nicht rechtskräftig – Berufung eingelegt beim Landessozialgericht NRW – L 19 AS 35/09)