Sprechen viele Indizien bei einem Mietverhältnis für einen Scheinvertrag, kann das Jobcenter für die Übernahme der Miete auf die Offenlegung der tatsächlichen Kosten beharren.
So die Entscheidung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in dem hier vorliegenden Fall. Den Eilantrag hat eine Familie mit vier Kindern aus Hannover gestellt, die zum Ende des vergangenen Jahres in den Landkreis Northeim gezogen war. Vorher hatte sie beim Jobcenter ein Mietangebot über die neue Wohnung vorgelegt, das sich auf rd. 1070 Euro belief.
Laut Mitteilung des Jobcenters ist dieser Mietpreis für eine 120 qm-Wohnung in dörflicher Lage unangemessen. Daraufhin änderte der in Moskau wohnhafte Vermieter das Angebot kurzfristig auf 750 Euro ab. Auch die Wohnfläche war mit 130 qm nicht mehr die gleiche. Das Jobcenter wurde hellhörig und stellte fest, dass der Vermieter der Vater der aus Russland stammenden Frau ist, die das Haus in seinem Namen erworben hatte. Daraufhin wurde die Übernahme der Mietkosten von der Vorlage von Zahlungsnachweisen abhängig gemacht.
Dagegen hat sich die Familie mit ihrem Eilantrag gewehrt. Sie hat sich auf drohende Obdachlosigkeit berufen und vorgetragen, dass der Vermieter mit Kündigung wegen Zahlungsrückständen gedroht habe. Die Miete solle direkt auf ein Konto in Moskau überwiesen werden.
Vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ist die Vorgehensweise des Jobcenters größtenteils als richtig angesehen worden. Außerdem hat es festgestellt, dass die Familie die tatsächlichen Kosten offenlegen müsse. Sie könne nicht lediglich auf den Mietvertrag verweisen, da es sich wegen vieler Indizien um einen Scheinvertrag handele. Es sei nicht marktüblich, dass ein Mietangebot ohne weiteres um ca. 30 % herabgesetzt werde. Die reduzierte Miete sei auch nicht – wie die Familie meinte – besonders günstig, da die Immobilie lediglich 80.000 Euro gekostet habe und sich damit in wenigen Jahren refinanziert hätte. Widersprüchlich sei auch das Vorbringen zu den Zahlungsmodalitäten. Denn wenn der angebliche Vermieter auch Barzahlung bei Besuchen in Deutschland akzeptierte, so seien Mahnung und Kündigungsdrohung schon vor seiner Anreise nicht nachvollziehbar.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Mai 2020 – L 11 AS 228/20 B ER