Mietzahlung durch das Jobcenter nach Mietende – und die Rückforderung vom Vermieter

Einem Jobcenter, welches im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen versehentlich auch noch nach der Beendigung des Mietverhältnisses unmittelbar an den bisherigen Vermieter überweist, steht ein Rückforderungsanspruch unmittelbar gegen den Vermieter zu. Das Jobcenter ist daher nicht gehalten, diesen Rückforderungsanspruch gegen den Mieter als Empfänger der Sozialleistung zu richten.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte das Jobcenter die Vermieter eines Einfamilienhauses verklagt, dessen Mieter Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II von dem Jobcenter bezogen. Die Mietzahlungen erfolgten auf Antrag der Mieter direkt durch das Jobcenter an die Vermieter. Das Mietverhältnis endete zum 31. Juli 2014.

Bereits am 24. Juli hatten die Mieter beim Jobcenter einen Mietvertrag über eine neue Wohnung eingereicht. Dennoch überwies dieser am nächsten Tag versehentlich noch die Miete für August 2014 (860 €) an die Vermieter. Seiner späteren Aufforderung, den entsprechenden Betrag an ihn zurückzuzahlen, kamen die Vermieter jedoch nicht nach. Ihrer Auffassung nach handele es sich insoweit um eine Zahlung ihrer Mieter an sie, die sie wegen noch offener Gegenforderungen aus dem Mietverhältnis zurückbehielten.

Die auf Verurteilung der Vermieter zur Zahlung von 860 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Rendsburg abgewiesen1. Trotz der Direktüberweisung der Miete vom Jobcenter an die Vermieter habe die Rückabwicklung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB innerhalb der bestehenden Leistungsbeziehungen, mithin einerseits zwischen den früheren Mietvertragsparteien und andererseits zwischen Mieter und Jobcenter, zu erfolgen. Auf die Berufung des Jobcenters hat das Landgericht Kiel das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben2. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun das Urteil des Landgerichts Kiel und wies die Revision der Vermieter zurück:

Ein Jobcenter, welches im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen gemäß § 22 Abs. 7 SGB II unmittelbar an einen Vermieter überweist, im Fall versehentlich über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gezahlter Mieten einen diesbezüglichen Rückforderungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Vermieter geltend machen kann, wenn letzterer bereits bei Erhalt der Zahlung wusste, dass ihm dieser Betrag wegen der Beendigung des Mietvertrags nicht zusteht.

Zwar haben die Vermieter bei objektiver Betrachtung die hier streitgegenständliche Zahlung von 860 € nicht durch eine Leistung des klagenden Jobcenters, sondern vielmehr durch eine Leistung ihrer (ehemaligen) Mieter enthalten, denen gegenüber das Jobcenter wiederum in seiner Eigenschaft als Sozialleistungsträger im Rahmen des bestehenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II Sozialleistungen zu erbringen hatte. Insoweit hatten die Mieter mit ihrem Antrag nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II dem Jobcenter lediglich die Anweisung erteilt, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen direkt an die Vermieter zu zahlen.

Dennoch erfolgt die Rückabwicklung der für August 2014 zu Unrecht gezahlten 860 € vorliegend ausnahmsweise nicht im Rahmen der insoweit bestehenden Leistungsbeziehungen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (also zwischen den beklagten Vermietern und den Mietern einerseits und den Mietern und dem klagendem Jobcenter andererseits), sondern steht dem Jobcenter ein direkter Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) gegen die Vermieter zu. Denn die Mieter hatten ihren Antrag nach § 22 Abs. 7 Satz SGB II bereits vor Ausführung der streitgegenständlichen Zahlung gegenüber dem Jobcenter (konkludent durch Vorlage des neuen Mietvertrags) widerrufen. Vor allem aber wussten die Vermieter nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund der Beendigung des Mietverhältnisses bereits bei Erhalt des Geldes, dass ihnen der für den Monat August 2014 überwiesene Betrag von 860 € nicht zustand und es damit an einer Leistung der Mieter als ihrem (ehemaligen) Vertragspartner fehlte. Diesen Betrag haben die Vermieter vielmehr in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. Januar 2018 – VIII ZR 39/17

  1. AG Rendsburg, Urteil vom 17.03.2016 – 41 C 258/15[]
  2. LG Kiel, Urteil vom 27.01.2017 – 1 S 92/16[]