Nachhilfe nur in Ausnahmefällen

Im Rahmen der Grundsicherung nach dem SGB II sind von dem Grudsicherungsträger die Kosten eines Nachhilfeunterrichts nur in Ausnahmefällen zu übernehmen. Das hat zur Folge, dass die Hartz IV–Behörde nicht verpflichtet ist, bei normalen Lernschwierigkeiten die Nachhilfekosten zusätzlich zu tragen.

Nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ist für Nachhilfe keine Extraleistung vorgesehen. Damit können eigentlich auch die Gerichte dafür keine Leistungen zusprechen. Eine Ausnahme gilt aber nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn ein „besonderer Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen“ besteht1.

In dem Fall, den das Sozialgericht Bremen zu entscheiden hatte, ging es um eine 17-jährige Schülerin eines Bremer Gymnasiums, die wegen „normaler“ Lernschwierigkeiten Nachhilfe in Deutsch und Mathematik in Anspruch nimmt. Das Gericht musste daher entscheiden, ob solche normalen Schulschwierigkeiten eine außergewöhnliche („atypische“) Bedarfslage darstellen. Es hat nun entschieden, dass normale Lernschwierigkeiten nicht außergewöhnlich sind und daher auch nicht unter die vom Bundesverfassungsgericht genannte Ausnahme fallen. Es beruft sich auf Untersuchungen, nach denen teilweise jedes dritte Schulkind Nachhilfeunterricht erhält.

Damit ist allerdings noch nicht entschieden, wann eine Ausnahme vorliegt, bei der Nachhilfeunterricht zusätzlich gezahlt werden muss. Als Ausnahmefall könnten z.B. besondere familiäre Schwierigkeiten oder ein einschneidendes, nachhaltig wirkendes Ereignis in Betracht kommen. Wenn aber keine Anhaltspunkte für eine solche Ausnahme gegeben seien, könnten die Kosten jedenfalls nicht übernommen werden.

Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 6. Mai 2010 – S 23 AS 409/10 ER

  1. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u. a.[]