Seit diesem Monat gelten höhere Pfändungsfreigrenzen beim Arbeitseinkommen.
Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO wird jedes zweite Jahr jeweils zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum (§ 32a Absatz 1 Nr. 1 EStG) angepasst. Zuletzt wurden die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2005 erhöht, zum nächsten Anpassungszeitpunkt 2007 blieben die Werte unverändert. Nunmehr hat sich der steuerliche Grundfreibetrag um 4,44% erhöht. Und diese Erhöhung zeigt sich nun auch in einer entsprechenden Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen.
Mit dem Inkrafttreten der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011 beträgt der unpfändbare Grundbetrag nunmehr monatlich 1.028,89 € statt bisher: 985,15 €. Dieser Grundfreibetrag erhöht sich bei bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflichten – etwa für den Ehegatten oder die Kinder – um monatlich 387,22 € (bisher: 370,76 €) für die erste und um jeweils weitere 215,73 € (bisher 206,56 €) für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person.
Ist der Verdient des Schuldners höher als dieser pfändungsfreie Grundbetrag, verbleibt ihm vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil als pfändungsfreies Einkommen. Den genauen Betrag können Sie auf der Rechtslupe mit dem Rechner zu den Pfändungsfreibeträgen bei Arbeitseinkommen berechnen, der bereits die aktuellen Werte berücksichtigt.
Der erhöhte pfändungsfreie Grundbetrag betrifft auch das Pfändungsschutzkonto, bei dem der Schuldner ohne gerichtliches Verfahren einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe des unpfändbaren Freibetrags erhält. Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen führt damit auch zur Erhöhung des Sockelpfändungsschutzes beim P-Konto.






