Per eMail klagen

Macht ein Leistungsempfänger nach dem SGB II von der Möglichkeit auf der Rechtsantragsstelle eines Sozialgerichts keinen Gebrauch, durch persönliche Vorsprache Klage zu erheben und Anträge zu stellen, sondern erhebt stattdessen Klage per E-Mail, dann muss die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Mainz in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Bürgerin aus Saulheim als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin, die ergänzend zu ihrer selbständigen Tätigkeit Leistungen nach dem SGB II bezog, war vom zuständigen Jobcenter im September 2013 darüber informiert worden, dass es beabsichtigt sei, Leistungen von ihr zurückfordern. Die Klägerin erhielt vorab Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Sie legte gegen dieses Schreiben Widerspruch ein, den das Jobcenter jedoch mit der Begründung als unzulässig zurückwies, dass es sich bei dem behördlichen Schreiben nur um eine Anhörung und gerade noch nicht um eine Entscheidung gehandelt habe. Die Klägerin wandte sich daraufhin über einen Bekannten an das Sozialgericht Mainz und bat um Beratung. Hier wurde ihr mitgeteilt, dass das Sozialgericht keine Rechtsberatung leisten dürfe. Es bestehe aber die Möglichkeit auf der Rechtsantragsstelle durch persönliche Vorsprache Klage zu erheben und Anträge zu stellen. Von dieser Möglichkeit machte die Klägerin keinen Gebrauch. Sie erhob stattdessen am 14.11.2013 Klage per E-Mail. Auf Schreiben und Hinweise des Gerichts reagierte die Klägerin in der Folge nicht.

In seiner Entscheidung hat das Sozialgericht Mainz darauf hingewiesen, dass eine Klage nur dann formwirksam sei, wenn sie schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werde. Eine Klageerhebung per E-Mail hingegen sei nur dann zulässig, wenn die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei. Eine solche – bei Privatleuten kaum verbreitete – Signatur wies die E-Mail der Klägerin aber nicht auf. Daher sei die Klage nicht formgerecht erhoben und daher unzulässig.

Zwar sei die Klage darüber hinaus auch unbegründet, da ein Widerspruch gegen eine Anhörung tatsächlich nicht zulässig sei, was aber aus den genannten Gründen bereits keine Rolle mehr spiele.

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 20. Februar 2014 – S 10 AS 1166/13