Sozialgerichtlicher Eilrechtsschutz – und die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität aus § 90 Abs. 2 BVerfGG1 müssen vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die jeweils geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen.

Werden mit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Eilentscheidung ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt, die sich auf die Hauptsache beziehen, bietet das Verfahren der Hauptsache regelmäßig die Chance, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen.

Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz kommen daher als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nur in Betracht, soweit sie eine selbständige verfassungsrechtliche Beschwer enthalten, die sich nicht mit derjenigen durch die spätere Entscheidung in der Hauptsache deckt2.

Im hier entschiedenen Fall machte der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtsverletzung geltend, die gerade das Eilverfahren betrifft. Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache war hier nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht ausnahmsweise unzumutbar:

Das könnte der Fall sein, wenn das Hauptsacheverfahren vor dem Hintergrund entgegenstehender Rechtsprechung der Fachgerichte von vornherein aussichtslos wäre3. Zu der hier mittelbar aufgeworfenen Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG liegt bislang jedoch weder Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor, noch lässt sich veröffentlichte Rechtsprechung der Landessozialgerichte finden. Die bislang veröffentlichte4 oder im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bekannt gewordene Rechtsprechung5 betrifft sämtlich Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Dabei hat sich etwa das Sozialgericht Stade nicht abschließend geäußert, sondern es – anders als das Sozialgericht Cottbus im vorliegend angegriffenen Beschluss – als „hinreichend wahrscheinlich“ angesehen, dass „die Rechtsfolge des neuen § 1a Abs. 4 AsylbLG verfassungswidrig“ sei6. Damit kann die Durchführung des Hauptsacheverfahrens hier nicht von vornherein als aussichtslos angesehen werden. Das gilt auch angesichts der Tatsache, dass die Fachgerichte der gerügten Grundrechtsverletzung nicht selbst abhelfen könnten, sondern zur Beseitigung des geltend gemachten Verfassungsverstoßes nur durch eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG beitragen könnten, denn die vorrangige Befassung der Fachgerichte behält auch dann ihren Sinn7.

Das Abwarten der Hauptsache ist auch nicht unzumutbar, weil die Beurteilung der aufgeworfenen Frage von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Aufklärung abhinge und die Voraussetzungen gegeben wären, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden könnte8.

Hier ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bei Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne von § 90 Abs. 2 BVerfGG drohte. Zwar ist eine schnelle Entscheidung zur Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums regelmäßig notwendig. Doch genügt allein der Umstand, dass Grundleistungen der sozialen Sicherung betroffen sind, nicht, um generell einen unabwendbaren Nachteil im verfassungsprozessrechtlichen Sinn annehmen zu können. Ein solcher ist nur gegeben, wenn durch eine spätere Entscheidung nicht mehr korrigierbare, irreparable Schäden drohen. Dazu ist hier nichts vorgetragen und aus den vorgelegten Unterlagen auch nichts zu erkennen.

Im Übrigen sind die einfachrechtlichen Fragen und die tatsächlichen Auswirkungen der gesetzlichen Regelung noch nicht ausreichend fachgerichtlich vorgeklärt. Nur eine solche fachgerichtliche Klärung verhindert, dass das Bundesverfassungsgericht genötigt wäre, auf ungesicherter Grundlage weitreichende Entscheidungen zu treffen9. Auch wenn sozialrechtliche Grundleistungen betroffen sind, ist es grundsätzlich unabdingbar, dass die fachnahen Sozialgerichte zunächst die relevanten tatsächlichen und rechtlichen Fragen beantworten und die anwendbaren Regelungen verfassungsrechtlich überprüfen10. Dies ist bislang durch die nur vereinzelt und in einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit der Frage einer etwaigen Verfassungswidrigkeit von § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG befasste Rechtsprechung nicht erfolgt. So fehlt es an einer Klärung, wie die Berechnung des notwendigen Bedarfs nach § 3 AsylbLG erfolgt und welcher Anteil auf die in § 1a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 AsylbLG genannten noch zu deckenden Bedarfe entfällt. Näherer Betrachtung bedarf zudem etwa das Zusammenspiel mit der durch die Verweisung auf Absatz 2 auch in Bezug genommenen Regelung des § 1a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG, wonach im Einzelfall auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gewährt werden können.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. September 2017 – 1 BvR 1719/17

  1. vgl. BVerfGE 107, 395, 414[]
  2. vgl. BVerfGE 77, 381, 400 f.; 79, 275, 278 f.; 104, 65, 70 f.; stRspr[]
  3. vgl. BVerfGE 79, 275, 279; 104, 65, 71; dazu auch BVerfG, Beschluss vom 10.05.2016 – 1 BvR 2322/14, Rn. 12[]
  4. SG Leipzig, Beschluss vom 02.12 2016 – S 5 AY 13/16 ER[]
  5. SG Stade, Beschluss vom 10.05.2017 – S 19 AY 19/17 ER – sowie der hier angegriffene Beschluss: SG Cottbus, Beschluss vom 26.04.2017 – S 21 AY 4/17 ER[]
  6. SG Stade, Beschluss vom 10.05.2017 – S 19 AY 19/17 ER[]
  7. vgl. nur BVerfGE 58, 81, 104 f.; 72, 39, 43 f.; Beschluss vom 14.08.2013 – 2 BvR 1601/13 3; stRspr[]
  8. vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.07.2013 – 1 BvR 2062/13, Rn. 7 ff.; BVerfG, Beschluss vom 10.05.2016 – 1 BvR 2322/14, Rn. 12 m.w.N.[]
  9. vgl. BVerfGE 86, 15, 26 f.[]
  10. vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.02.2005 – 1 BvR 199/05, Rn. 10[]