Stromschulden

Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen muss das Jobcenter bei Tilgung von Schulden für Haushaltsenergie zumindest darlehnsweise helfen.

So hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen das Jobcenter Münster verurteilt, einem Leistungsbezieher vorläufig ein Darlehen zur Tilgung von Strom- und Gasschulden in Höhe von rd. 3.000 EUR zu bewilligen.

Zwar hatte das Jobcenter dem klagenden ALG II-Empfänger schon Abschläge für die Gasheizung gezahlt. Dieser hatte die Zahlungen aber nur teilweise an die Stadtwerke weitergeleitet und war auch mit den Abschlägen für Strom in Rückstand geraten. Dadurch hatten sich erhebliche Schulden bei den Stadtwerken für den Energieverbrauch angehäuft.

Trotz seiner eigenen Pflichtverletzungen hat das Landessozialgericht das Jobcenter zur Übernahme dieser Schulden verpflichtet. Das Landessozialgericht sah keine andere Möglichkeit, die Wohnung des Arbeitssuchenden wieder mit Energie zu versorgen: Ein Anbieterwechsel kam wegen hoher Schulden nicht in Betracht; Prepaid-Zähler waren nicht verfügbar. Der Leistungsberechtigte, der zunächst alle Möglichkeiten der Selbsthilfe ausschöpfen muss, bevor der Staat als Ausfallbürge der Energieversorger eintreten muss, hatte sich vergeblich um eine vergleichsweise Einigung mit den Stadtwerken bemüht; die Beschaffung eines Privatdarlehns scheiterte.

Gerügt hat das Landessozialgericht auch das Verhalten des Jobcenters: Seit nunmehr einem Jahr weigere es sich beharrlich, eine Entscheidung über die Darlehnsgewährung zu treffen, obwohl der Leistungsberechtigte nach Ausbau der Zähler immer wieder dort vorgesprochen habe. Nicht einmal während des gerichtlichen Verfahrens habe das Jobcenter die Bescheidung nachgeholt.

Zudem hätte dem Jobcenter bei Fortbewilligung der Leistungen auffallen müssen, dass das Konto des hoch verschuldeten Leistungsberechtigten keine Abbuchungen zu Gunsten der Stadtwerke aufgewiesen habe.

Das Landessozialgericht ging davon aus, dass es dem Kläger in der Zukunft gelingen werde, die Raten für das Darlehn regelmäßig zu zahlen und seinen sonstigen Verpflichtungen nachzukommen.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2013 – L 2 AS 313/13 B ER