Die Untersuchung einer Leistungsbezieherin der Grundsicherung für Arbeitssuchende auf eine Suchtmittelabhängigkeit ist für die Entscheidung über die Leistung nur dann erforderlich gemäß § 62 SGB I, wenn es aus dem Verhalten der Antragstellerin oder sonst zugänglichen Informationen Hinweise hierauf gibt. Erfolgt eine solche Untersuchung (hier: Drogenscreening einer Urinprobe sowie Untersuchung einer Blutprobe auf Blutalkohol) ohne genügende konkrete Hinweise auf eine Suchtmittelabhängigkeit, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 Abs.1, Art. 2 Abs. 1 GG dar.
Ein Anspruch auf Geldentschädigung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Eingriff derart schwerwiegend ist, dass dieser nur durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann. Das ist noch nicht der Fall, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen des Eingriffs in engen Grenzen halten, weil
- der Verdacht einer Suchtmittelabhängigkeit nicht an die Öffentlichkeit gelangt ist,
- kein Anlass für die Annahme besteht, dass die Bundesagentur für Arbeit gegenüber Leistungsbeziehern der Grundsicherung für Arbeitssuchende generell in gleicher oder ähnlicher Weise vorgeht und
- Anlass und Beweggründe der handelnden Personen im vorliegenden Fall nicht so schwer wiegen, dass zum Ausgleich eine Geldentschädigung geboten erscheint.
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Mit dieser Begründung verneinte jetzt das Landgericht Heidelberg in einem von ihm entschiedenen Fall einen Anspruch der von der Untersuchung betroffenen Leistungsbezieherin gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Amtshaftungsanspruch wegen der Verletzung der Menschenwürde und des aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Zahlung einer Geldentschädigung für immaterielle Schäden zum Gegenstand haben kann. Bei einer Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich nicht um ein Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht1. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht dabei auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll der Rechtsbehelf der Prävention dienen2. Eine Geldentschädigung kommt nach der Rechtsprechung allerdings nur dann in Betracht, wenn ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann3.
Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldentschädigung sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Veranlassung und Durchführung einer Blut- und Urinuntersuchung durch die von der Bundesagentur für Arbeit beauftragte Zeugin Dr. W.-K. sowie die Erteilung des Untersuchungsauftrages an den medizinischen Dienst durch die Sachbearbeiterin H. greifen zwar rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Jedoch ist der Eingriff insgesamt nicht derart schwerwiegend, dass dieser nur durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann.
Die Erhebung von Informationen zu einer möglichen Suchterkrankung durch die Vertragsärztin der Bundesagentur für Arbeit Dr. W.-K. stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin im Sinne von Art. 1 Abs.1, Art. 2 Abs. 1 GG dar.
Als Vertragsärztin handelte die Zeugin Dr. W.-K. in Ausübung eines öffentlichen Amtes mit der Folge, dass ihr vorzuwerfendes ärztliches Fehlverhalten der Bundesagentur für Arbeit anzulasten ist.
Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugin nicht bei der Bundesagentur für Arbeit bedienstet, sondern aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages tätig geworden ist. Die öffentliche Hand kann zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben, zu der ausweislich der gesetzlichen Aufgabenzuweisung auch die Überprüfung der Erwerbsfähigkeit von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II gehört, Dritte aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages heranziehen4. Entscheidend ist, dass der hoheitliche Charakter der Aufgabe im Vordergrund steht, die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden Aufgabe eng und der Entscheidungsspielraum der handelnden Person begrenzt ist5. Die Untersuchung diente allein dem Zweck, die Erwerbstätigkeit der Klägerin zur Vorbereitung der behördlichen Entscheidung über die Leistungsbewilligung zu überprüfen. Als Vertragsärztin wurde die Zeugin Dr. W.-K., wie sie bei ihrer Vernehmung ausdrücklich bestätigt hat, auf entsprechende Anweisung der Bundesagentur für Arbeit tätig. Hinsichtlich dieser Aufgabenstellung stand der Zeugin kein Entscheidungsspielraum zu. Dass sie bei der Anordnung einzelner medizinischer Maßnahmen entsprechend der Natur der ärztlichen Tätigkeit freiverantwortlich entscheiden musste, steht dem hoheitlichen Charakter ihres Handelns im Rahmen der von ihr zu erfüllenden Aufgabe nicht entgegen4.
Die von der Zeugin an die Klägerin gerichtete Aufforderung, eine Urinprobe abzugeben und deren Untersuchung auf Suchtmittelindikatoren (Drogenscreening) sowie der Untersuchung einer Blutprobe zur Überprüfung auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit zuzustimmen, wie auch durch die anschließende Durchführung dieser Untersuchungsmaßnahmen haben einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin bewirkt.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter des Einzelnen6. Insbesondere die Erhebung von Daten zur Frage, ob eine Person an einer Suchterkrankung leidet, stellt deshalb einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausformung als grundrechtlicher Datenschutz dar7. Der Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist dabei umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht8.
Für den Eingriff in die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Privatsphäre der Klägerin bestand keine ausreichende Rechtfertigung.
Die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Bundesagentur für Arbeit und ihrer Mitarbeiter ist insoweit an der gesetzlichen Eingriffsgrundlage des § 62 SGB I zu messen. Nur soweit sich die Aufforderungen zur Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung im Rahmen des § 62 SGB I halten, ist ein Eingriff in das allgemeinen Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt. Dabei ist die Vorschrift – anders als etwa § 81a StPO – keine Ermächtigungsgrundlage für die behördliche Anordnung von ärztlichen Untersuchungen9. Vielmehr normiert § 62 SGB I lediglich eine Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers und die entsprechende behördliche Befugnis zur Aufforderung des Leistungsempfängers zu dieser Mitwirkung (Verlangen). Das behördliche Verlangen ist dabei kein selbstständiger Verwaltungsakt, sondern lediglich eine die eigentliche Verwaltungsentscheidung, namentlich die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen, vorbereitende Maßnahme10. Jedoch können die Mitwirkungspflicht und die damit korrespondierende behördliche Aufforderungsbefugnis nach § 62 SGB I berechtigterweise nur soweit reichen, wie dies „für die Entscheidung über die Leistung erforderlich“ ist.
Das Landgericht Heidelberg vermag sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen, dass die Blutentnahme, soweit sie zur Überprüfung der Blutalkoholkonzentration erfolgt ist, die Abgabe einer Urinprobe und die anschließende Untersuchung der entnommenen Proben auf Indikatoren für einen Betäubungsmittel- oder Alkoholmissbrauch zur Ermittlung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin und damit zur Entscheidung über die von ihr beantragte staatliche Leistung erforderlich waren. Wie das OLG Karlsruhe in dem Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe11 dargelegt hat, darf die Bundesagentur für Arbeit insoweit nur solche Untersuchungen anordnen, zu denen nach den Umständen Anlass bestand. Insbesondere Untersuchungen, die mit einem – wenn auch nur geringen – Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verbunden sind, dürfen daher nur angeordnet werden, wenn dies auch tatsächlich zur Prüfung der gesundheitlichen Eignung geboten ist. Untersuchungen auf eine Suchtmittelabhängigkeit sind dabei nur dann veranlasst, wenn es aus dem Verhalten der Antragstellerin oder sonst zugänglichen Informationen Hinweise hierauf gab12.
Dass es nach den von der Vertragsärztin Dr. W.-K. erhobenen Umständen genügende konkrete Hinweise auf eine mögliche Suchtmittelabhängigkeit der Klägerin gab, vermag die Kammer nach dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Bundesagentur für Arbeit und der Beweisaufnahme nicht festzustellen. Die Bundesagentur für Arbeit selbst konnte nachvollziehbare Gründe für die Entscheidung der Zeugin Dr. W.-K., die Klägerin auf Suchtmittel zu untersuchen, nicht darlegen. Ihr schriftsätzliches Vorbringen erschöpft sich in dem Verweis auf die ärztliche Erfahrung der Zeugin. Die hierzu eingehend befragte Zeugin hat bei ihrer Vernehmung nicht plausibel und nachvollziehbar begründen können, dass ärztlicherseits ausreichende begründete Hinweise dafür vorhanden waren, die Klägerin auf eine Suchtmittelabhängigkeit zu untersuchen. Die Zeugin hat angegeben, sie habe die Klägerin „entsprechend dem normalen Untersuchungsgang“ im Anschluss an eine allgemeine Anamnese körperlich untersucht. Am Ende habe sie dann auch nach der Einnahme von Drogen bzw. Suchtmitteln gefragt, was die Klägerin verneint habe. Es habe dann ja diese „Weisung“ gegeben auf Seite 2 der Anordnung vom 23.01.2008, auf Drogen zu untersuchen. Letztendlich habe sie aufgrund ihres Gesamteindrucks, damit meine sie „insbesondere Sprache, Mimik und vielleicht auch ein gewisses Zögern der Klägerin“, den Verdacht auf eine Einnahme von Suchtmitteln für nahe liegend gehalten. Auf die mehrfache Nachfrage des Gerichts, weshalb die von ihr genannten, für den Gesamteindruck maßgeblichen Gesichtspunkte den Verdacht auf einen Suchtmittelmissbrauch begründet hätten, vermochte die Zeugin keine schlüssige Antwort zu geben. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis auf „eher die emotionalen Anteile, die wesentlich schlechter zu kontrollieren sind als die verbalen“, ist bereits in dieser Unbestimmtheit nicht geeignet, einen entsprechenden Verdacht nachvollziehbar zu begründen. Schließlich räumte die Zeugin ein, dass sie die von ihr festgestellten Auffälligkeiten bezüglich Gestik, Mimik etc. ausschließlich auf die Reaktion der Klägerin bei der Beantwortung ihrer Frage nach dem Suchtmittelmissbrauch bezogen habe, die dort „in der beschriebenen Weise auffällig“ gewesen sei. Zuvor hatte die Zeugin betont, dass die Anamnesebefragung „unauffällig“ gewesen sei. Der Gesundheitsfragebogen, der wie im Tatbestand wiedergegeben durchaus detaillierte Angaben zum gesundheitlichen Befinden der Klägerin enthielt, hat für die Entscheidung der Zeugin, der Klägerin eine Untersuchung auf Suchtmittel anzusinnen, keine maßgebliche Rolle gespielt. Nach Auskunft der Zeugin handelt es sich bei den darin enthaltenen Angaben um Symptome, die „sehr vielfältig sein“ könnten und „jetzt nicht etwa spezifisch zu sehen“ seien „im Hinblick auf eine eventuelle Drogenproblematik“.
Bei Zugrundelegung der Angaben der Zeugin Dr. W.-K. sind ausreichende Hinweise aus dem Verhalten der Klägerin oder sonst zugänglichen Informationen, die die bei der Klägerin vorgenommenen Untersuchungen auf eine Suchtmittelabhängigkeit als veranlasst erscheinen lassen, nicht ersichtlich. Der pauschale Hinweis auf den Gesamteindruck, den die Klägerin gemacht habe, mit dem Verweis auf Gestik, Mimik und ein mögliches Zögern als Reaktion auf die Frage nach Drogenkonsum ist bereits in dieser Unschärfe nicht geeignet, die Erforderlichkeit einer Untersuchung auf Suchtmittelabhängigkeit zu begründen. Auch auf wiederholtes Nachfragen des Gerichts vermochte die Zeugin nicht näher zu erläutern, wie genau Sprache, Gestik und Mimik der Klägerin für sie auffällig waren, und weshalb es hätte gerechtfertigt sein können, daraus den Verdacht auf einen Missbrauch von Suchtmitteln abzuleiten. Dabei liegt – ohne dass es hierzu etwa der Einholung eines medizinischen oder aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens bedürfte – auf der Hand, dass die Klägerin, wie sie selbst und auch der bei der Untersuchung anwesende Zeuge K. glaubhaft bekundet haben, über den geäußerten Verdacht und das Ansinnen, sich einem Alkohol- und Drogentest zu unterziehen, in erheblichem Maße überrascht und entsetzt war, womit bereits ohne Weiteres eine besondere, äußerlich auffallende Reaktion gegenüber der Zeugin Dr. W.-K. verbunden sein mochte. Hiervon abgesehen spricht nach dem Eindruck der Kammer vieles dafür, dass sich die Zeugin Dr. W.-K. – entgegen ihren Bekundungen – in Wahrheit weniger aufgrund von Anhaltspunkten in der vorausgegangenen Untersuchungssituation, als vielmehr wegen der „ergänzenden Bemerkungen“ der Sachbearbeiterin H. in dem Untersuchungsauftrag der Bundesagentur für Arbeit vom 23.01.2008 – und möglicherweise ähnlich lautenden weiteren Angaben des hauptamtlichen Arztes Dr. Wä. maßgeblich veranlasst sah, die Klägerin auch auf eine Suchtmittelabhängigkeit hin zu untersuchen. So hat die Zeugin bei ihrer Vernehmung wiederholt von einer „Weisung“ der Mitarbeiter der Arbeitsverwaltung gesprochen und erklärt, dass die Mitarbeiter Untersuchungen auf Drogenmissbrauch „anordnen“. Dass die Zeugin nachfolgend angegeben hat, in ihrer Entscheidung über die Anordnung einer entsprechenden Untersuchung grundsätzlich frei zu sein, hing ersichtlich mit einem zunehmendem „Problembewusstsein“ zusammen und wirkt daher wenig überzeugend.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Zeugin im konkreten Fall ihrer ärztlichen Verpflichtung nicht gerecht geworden ist und daher ohne ausreichende Hinweise hierfür der Klägerin das Einverständnis zu den durchgeführten Untersuchungen auf Suchtmittel abgerungen hat. Dieses Ergebnis wird durch die Aussage des Zeugen K. bestätigt, der bei seiner Vernehmung bekundet hat, dass sich die Zeugin auf Nachfrage der Klägerin, warum denn eine Untersuchung auf Suchtmittel erfolgen solle, ausdrücklich auf den Untersuchungsauftrag des Jobcenters vom 23.01.2008 bezogen habe. Zwar steht der Zeuge K. der Klägerin als deren Bruder nahe. Seine Schilderungen zu der fraglichen Untersuchungssituation waren jedoch in eindrücklicher Weise von eigenem Erleben geprägt und insgesamt in sich stimmig, weshalb die Kammer diesen Glauben schenkt.
Auch durch das Verhalten der Sachbearbeiterin H. wurde rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen.
In dem Untersuchungsauftrag vom 23.01.2008 an den ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit kommt in den „ergänzende Bemerkungen“ unter Ziff. 3 mit der Bitte um „Abklärung eines event. Suchtmittelmissbrauchs (Tabletten)“ zum Ausdruck, dass die Mitarbeiterin eine Suchtmittelabhängigkeit der Klägerin für möglich hält. Diesen Verdacht hat die Sachbearbeiterin unter Verwendung rechtswidrig erlangter Daten formuliert. Die – unbestritten gebliebene – Verwertung des von der Klägerin ausgefüllten Gesundheitsfragebogens, der ausweislich des Formulartextes ausschließlich für den ärztlichen Dienst bestimmt war, stellt einen Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen des § 35 SGB I i.V.m. §§ 67 Abs. 12, 76 SGB X dar. Danach ist der Leistungsträger verpflichtet, sicherzustellen, dass auch innerhalb des Leistungsträgers die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind. Nach dem von der Bundesagentur für Arbeit formulierten „Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes im Bereich des SGB II und SGB III“ ist der Gesundheitsfragebogen der Beratungs-/Vermittlungskraft in einem verschlossenen Umschlag zuzuleiten und von dieser verschlossen an den ärztlichen Dienst weiterzuleiten. Die Sachbearbeiterin H. war demnach nicht berechtigt, die für den ärztlichen Dienst bestimmten Angaben im Gesundheitsfragebogen zur Kenntnis zu nehmen und bei der Formulierung des Untersuchungsauftrages zu verwerten.
Die durch die vorbenannten Handlungen bewirkte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin wiegt jedoch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht derart schwer, dass sie nur durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt eine Geldentschädigung nur dann in Betracht, wenn ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann13. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab2.
Allerdings stellt die rechtswidrige Erhebung von Daten zum Gesundheitszustand keinen unerheblichen Persönlichkeitsrechtseingriff dar. Informationen zum Gesundheitszustand kommen dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung sehr nahe. Das Bekanntwerden von Informationen zum Gesundheitszustand ist je nach Art der Erkrankung geeignet, beim Betroffenen Scham oder Unbehagen zu bewirken. Insbesondere Schlussfolgerungen aus einem positiven Ergebnis einer Drogenuntersuchung sind geeignet, eine Stigmatisierung des Untersuchten zu bewirken14. Der vorliegende Fall zeigt zudem, dass Erhebungen zum Gesundheitszustand auch zu falschen Schlussfolgerungen mit weiteren Folgen führen können. Aufgrund des positiven Ergebnisses der Drogenuntersuchung mit den ermittelten erhöhten Opiatwerten war die Klägerin einem erheblichen Verdacht ausgesetzt und vor die Schwierigkeit gestellt, den Befund nachträglich zu entkräften. Dazu musste sie auch vorübergehend auf den rituellen Verzehr mohnhaltiger Speisen verzichten.
Jedoch bewertet das Landgericht Heidelberg den Eingriff unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als nicht derart schwerwiegend, dass er nur durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann. Denn die für die Klägerin nachteiligen Auswirkungen des Eingriffs halten sich in verhältnismäßig engen Grenzen.
Insoweit fällt zunächst wesentlich ins Gewicht, dass die Information über den gegenüber der Klägerin aufgekommenen und von ihr als besonders diskriminierend und herabwürdigend empfundenen Verdacht der Suchtmitteleinnahme nicht an die Öffentlichkeit gelangt ist. Über den behördeninternen Kreis der mit der Sache unmittelbar betrauten Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit hinaus erfolgte keine Verbreitung der Information. Eine Rufschädigung wurde daher – anders als etwa in den zu einer Geldentschädigung führenden Presseberichterstattungsfällen15 – nicht bewirkt. Auch ist es als Folge des Verdachts nicht – auch nicht vorübergehend – zu Leistungseinschränkungen gegenüber der Klägerin gekommen. Vielmehr wurde ihr, bevor die Bundesagentur für Arbeit die Arbeitsfähigkeit der Klägerin abschließend beurteilt hat, die Gelegenheit gegeben, den Verdacht durch eine entsprechende Nachuntersuchung auszuräumen.
Dass der vorliegende Fall kein Einzelfall ist und die Bundesagentur für Arbeit gegenüber Leistungsbeziehern der Grundsicherung für Arbeitssuchende generell in gleicher oder ähnlicher Weise vorgeht, indem diese ohne genügenden Anlass einem Alkohol- oder Drogentest unterzogen werden, kann nicht festgestellt werden. Es besteht daher auch kein Anlass, aus diesem Grund – zu Präventionszwecken – eine Geldentschädigung zuzusprechen. Dass dieser Gesichtspunkt in einem Wiederholungsfalle möglicherweise anders zu bewerten sein wird, erscheint nahe liegend, bedarf im Streitfall jedoch keiner Entscheidung.
Anlass und Beweggrund der handelnden Zeugin Dr. W.-K. sowie das ihr vorwerfbare Verschulden wiegen ebenfalls nicht so schwer, dass zum Ausgleich eine Geldentschädigung geboten erscheint. Die Alkohol- und Drogenuntersuchung erfolgte, weil die Klägerin Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nahm, zuvor längere Zeit arbeitsunfähig war und die Bundesagentur für Arbeit sich daher kraft Gesetzes gehalten sah, die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungen zu überprüfen, wozu auch die Erwerbsfähigkeit der Klägerin gehörte. Auch hatte die Klägerin – wenn auch unter dem Eindruck einer sonst möglichen Leistungskürzung – den Untersuchungen zugestimmt. Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass die Zeugin Dr. W.-K. aus ihrer subjektiven Sicht pflichtgemäß handeln wollte und in dieser Sichtweise nicht etwa ohne entsprechenden Anfangsverdacht oder sonst aufgrund eines an sich missbilligenswerten Motivs vorgegangen ist. Keineswegs kann ihr der Vorwurf einer vorsätzlichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin gemacht werden dergestalt, dass sie die Klägerin zielgerichtet erniedrigen oder als Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II ohne Grund bewusst diskriminieren wollte.
Die rechtswidrige Datenverwertung durch die Sachbearbeiterin H. stellt bereits insoweit keinen hinreichend schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar, als die Klägerin diesbezüglich keine besondere Betroffenheit zum Ausdruck gebracht hat. Sie hat bis zuletzt nicht vorgetragen, dass sie durch die Verletzung der Datenschutzbestimmungen eine eigenständige Beeinträchtigung erlitten hat. Soweit die rechtswidrige Datenverwertung für die anlasslose Alkohol- und Drogenuntersuchung am 04.03.2008 mitursächlich geworden ist, rechtfertigt dies keine abweichende Gesamtbewertung mit der Folge einer Geldentschädigung. Insofern erscheint allerdings nicht zweifelhaft, dass die Klägerin – bei gleicher Bewertung – die ausdrückliche (verwaltungs- oder sozial-)gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Bundesagentur für Arbeit hätte verlangen können, wenn hierfür ein Rechtsschutzinteresse ersichtlich gewesen wäre. Im vorliegenden Zivilrechtstreit muss sie sich insoweit mit den entsprechenden Ausführungen in den Urteilsgründen begnügen.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. §§ 839, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG aufgrund einer Körperverletzung durch die Blutentnahme. Zwar stellt die Blutentnahme als ärztlicher Heileingriff tatbestandlich eine rechtswidrige Körperverletzung dar16. Die Klägerin hat jedoch nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien in die Blutentnahme eingewilligt. Diese Einwilligung war auch wirksam. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin durch die Zeugin Dr. W.-K. über den Zweck der Untersuchung aufgeklärt worden ist. Von einer Überrumpelungssituation kann schon nach dem Vortrag der Klägerin nicht ausgegangen werden. So trägt die Klägerin selbst vor, sie habe nach Aufforderung durch die Zeugin Dr. W.-K. diese gemeinsam mit dem Zeugen K. aufgefordert, die für einen Drogen- und Alkoholmissbrauch streitenden Verdachtsmomente offenzulegen. Auch habe sie die Zeugin Dr. W.-K. vergeblich gebeten, den vom Jobcenter formulierten Untersuchungsauftrag vorzulegen. Der Zeuge K. hat glaubhaft geschildert, dass die Klägerin auf die Aufforderung der Zeugin Dr. W.-K. zunächst ihre Ablehnung geäußert habe und anschließend über die Rechtmäßigkeit der Untersuchung diskutiert worden sei. Die Klägerin war also auch nach Aufforderung durch die Zeugin Dr. W.-K. noch imstande, ihren Willen hinreichend frei zu betätigen.
Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Einwilligung in die Blutentnahme aufgrund eines Willensmangels nicht wirksam erklärt worden ist, ist der Eingriff in die körperliche Integrität der Klägerin durch die Blutentnahme nicht derart erheblich, dass er die Zahlung eines Schmerzensgeldes rechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Blutentnahme jedenfalls zur Anfertigung des großen Blutbildes in jedem Fall mit Einwilligung der Klägerin erfolgte und deshalb nur insoweit rechtswidrig wäre, als sie der Untersuchung auf die Blutalkoholkonzentration diente. Diesbezüglich ist allerdings weder vorgetragen noch ersichtlich, dass wegen des Blutalkoholtests überhaupt eine größere Menge Blut entnommen wurde als ohnehin für die übrige Untersuchung benötigt wurde.
Landgericht Heidelberg, Urteil vom 22. August 2013 – 3 O 403/11
- BGH NJW 1995, 861 864 m.w.N.[↩]
- BGH a.a.O.[↩][↩]
- vgl. BGH NJW a.a.O.; vgl. auch LG Frankfurt, Urteil v. 04.08.2011 – 2-4 O 521/05, JR 2012, 36[↩]
- vgl. BGH NJW 1996, 2431, 2432[↩][↩]
- Sprau, in Palandt, BGB, 72. Aufl.2013, § 839 Rn.20[↩]
- vgl. BVerfG NJW 2011, 1661 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG NVwZ 2005, 571, 571[↩]
- vgl. BVerfG NJW 2011, 1661[↩]
- vgl. zum Rechtscharakter Hamburgisches OVG, Beschluss vom 09.02.2011 – 4 Bs 9/11; VG Augsburg, Beschluss vom 29.01.2002 – Au 9 S 02.69; siehe auch VG Arnsberg, Urteil vom 10.05.1996, 5 K 7148/94[↩]
- VG Augsburg, a.a.O.[↩]
- OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.12.2012 – 12 W 44/12[↩]
- OLG Karlsruhe aaO[↩]
- vgl. BGH NJW 1995, 861, 864[↩]
- vgl. BVerfG NVwZ 2005, 571, S. 572[↩]
- vgl. nur BGH NJW 1995, 861 – „Caroline von Monaco“[↩]
- vgl. nur BGH NJW 2008, 2344, 2345[↩]