Vorlage von Kontoauszügen

Das Bundesverfassungsgericht hat erneut die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate bestätigt und eine hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts existiert mit § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB I eine parlamentsgesetzliche Grundlage für die Aufforderung, Kontoauszüge vorzulegen1.

Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind, so das Bundesverfassungsgericht weiter, nicht durchweg unzulässig, vielmehr kommt es auf eine Abwägung zwischen der behaupteten grundrechtlichen Beeinträchtigung einerseits und dem damit verfolgten Zweck andererseits an2. Der Einzelne muss Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die durch überwiegendes Allgemeininteresse gerechtfertigt sind3. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass es bei der Überprüfung der Leistungsberechtigung bei Sozialleistungen um die Verfolgung eines bedeutsamen Gemeinwohlbelangs handelt4 und dass es dem Gedanken des sozialen Rechtsstaats widerspricht, dass Mittel der Allgemeinheit mangels genügender Kontrolle auch in Fällen in Anspruch genommen werden können, in denen wirkliche Bedürftigkeit nicht vorliegt5.

  1. (vgl. hierzu insbesondere BSG, Urteil vom 19.09.2008 – B 14 AS 45/07 R; BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 R []
  2. vgl. BVerfGE 118, 168, 193 ff.[]
  3. vgl. BVerfGE 65, 1, 43 f.; BVerfG, Beschluss vom 25.02.2008 – 1 BvR 3255/07, NJW 2008, S. 1435, 1436[]
  4. BVerfGE 118, 168, 193, 196[]
  5. BVerfGE 9, 20, 35[]