Wofür ist das Sozialamt zuständig?

Der allseits bekannte Begriff „Sozialamt“ wird eigentlich bei Behörden und in der Verwaltung größtenteils nicht (mehr) verwendet. Jeder weiss aber, was mit dieser Bezeichnung gemeint ist: eine Behörde gemäß § 28, Abs. 2 SGB I, die Aufgaben im Bereich der Sozialhilfe erfüllt. Die Sozialhilfe wird nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch geregelt. Durch die Sozialhilfe soll gemäß dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs1 GG ein Mindeststandard eines menschenwürdigen Daseins sichergestellt werden. Dieses Grundprinzip des menschenwürdigen Daseins wird ebenfalls explizit in § 1 Satz 1 SGB XII zum Ausdruck gebracht.

Die Bezeichnung für die Ämter, die gemeinhin als „Sozialamt“ fungieren, sind unterschiedlich: Allgemein gibt es örtliche und überörtliche Sozialhilfeträger oder Sozialleistungsträger, die z.B. als „Amt für Jugend und Familie“ oder als „Fachbereich Soziales und Wohnen“ ihre Aufgaben erfüllen.

Zuständig sind diese Ämter für verschiedene Arten der Sozialhilfe. Nach dem § 8 SGB XII umfasst die Sozialhilfe:

1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46a),
3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60),
5. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66),
6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
7. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)

sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Aber das Sozialamt ist längst nicht für jeden Hilfebedürftigen zuständig. Nur ein bestimmter Personenkreis ist nach dem SGB XII leistungsberechtigt. So ist grundsätzlich jeder vom Leistungsbezug ausgeschlossen, der z. B. Arbeitslosengeld II erhält. Für Personen, die dagegen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, weil sie dem Arbeitsmarkt nicht (mehr) zur Verfügung stehen, aber auch keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben, da es an der Dauerhaftigkeit gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII fehlt, besteht die Möglichkeit, vom Sozialamt unterstützt zu werden. Genauso haben die Personen, für die der Arbeitslosengeld II – Bezug durch einen langfristigen Aufenthalt von mehr als 6 Monaten in einer stationären Einrichtung wegfällt, Anspruch auf Leistungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II. Daneben hilft das für die Sozialhilfe zuständige Amt auch Bewohnern von Pflege- oder Alteneinrichtungen, die nicht vollständig ihre Unterbringung durch ihr eigenes Vermögen und Einkommen leisten können.

Zuständig ist der Träger der Sozialhilfe bereits dann, wenn ihm bekannt wird, das die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug vorliegen. Dabei reicht z.B. ein Telefonanruf des Betroffenen aber auch von Dritten wie einem Nachbarn aus, damit von Amts wegen nach § 20 SGB X der Sachverhalt ermittelt wird (Amtsermittlungsgrundsatz).