Zinsen aus Schmerzensgeld sind anrechnungsfrei

Nicht nur das Schmerzensgeld wegen eines Unfallschadens, sondern auch die darauf gezahlten Zinsen sind bei Empfängern von Arbeitslosengeld II nach einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Aachen nicht als Einkommen oder Vermögen leistungsmindernd anzurechnen.

Vor dem Sozialgericht Aachen hatten sich Klägern dagegen gewehrt, dass die zuständige ARGE ihre Zinseinkünfte von jährlich über 3000 € aus der Anlage eines Schmerzensgeldbetrages von 132.500 € als Einkommen bewertete und die Leistungen entsprechend minderte.

Und das SG Aachen gab Ihnen Recht: Das Schmerzensgeld diene ausschließlich dem Ausgleich immaterieller Schäden und der Genugtuung für erlittenes Unrecht, nicht aber der Sicherstellung des Lebensunterhalts wie das ALG II.

Es stelle daher eine besondere Härte dar, das Schmerzensgeld für den Lebensunterhalt einsetzen zu müssen, die gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II der Anrechnung als Vermögen entgegenstehe. Der Schutz des Schmerzensgeldes sei umfassend und erfasse auch die Zinseinkünfte.

Zwar seien grundsätzlich auch Zinsen aus sog. „Schonvermögen“ von Leistungsempfängern anzurechnendes Einkommen. Die Höhe eines als Festbetrag gezahlten Schmerzensgeldes sei im Vergleich zu einer Schmerzensgeldrente aber gerade auch dadurch bestimmt, dass der Empfänger den erhaltenen Betrag gewinnbringend anlegen könne, der Zinsgewinn also Bestandteil der Kalkulation des Entschädigungsbetrages. Die Zinsen seien deshalb in gleicher Weise geschützt wie der Entschädigungsbetrag selbst.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die ARGE hat gegen das Urteil Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt (L 7 AS 33/09).

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 3. Februar 2009 – S 23 AS 2/08