Zuzahlungen für Arzneimittel

Die Praxisgebühren und die Zuzahlungen für Arzneimittel eines HIV-Infizierten in der gesetzlichen Krankenversicherung werden nicht durch die Sozialhilfeträger übernommen.

Das Bundessozialgericht bestätigte insoweit die Entscheidung des Landessozialgerichts. Der Kläger, der Erwerbsunfähigkeitsrente und Sozialhilfe bezog, musste in den Jahren 2004 und 2005 Zuzahlungen zu Arzeimitteln und Praxisgebühren auf Grund von Gesetzesänderungen im Bereich des SGB V -Gesetzliche Krankenversicherung – und des Sozialhilferechts bis zur Belastungsgrenze selbst tragen. Er hat keinen Anspruch auf Übernahme von Zuzahlungen zu Arzneimitteln und Praxisgebühren (bis zur jährlichen Belastungsgrenze), weil die entsprechenden Regelungen des SGB V, des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und des ab 1. Januar 2005 geltenden SGB XII, die davon aus­gehen, dass diese Kosten vom Regelsatz erfasst werden, nicht verfassungswidrig sind.

Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2010 – B 8 SO 7/09 R