Vorherige Zusicherung für die Unterkunftskosten der neuen Unterkunft in Berlin

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist ein Antrag auf Übernahme einer Mietgarantie so auszulegen, dass der SGB-2-Träger verpflichtet wird, die Unterkunfts- und Heizkosten im Falle des Zustandekommens eines Mietvertrages zu übernehmen. Denn die Zusicherung nach § 22 Abs 4 SGB 2 ist für die Übernahme angemessener Unterkunftskosten nicht konstitutiv und gewährleistet daher nicht die Übernahme der künftigen Mietkosten.

Das Sozialgericht Berlin folgt insoweit der Auffassung, dass eine im Eilverfahren erstrittene Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II gegenüber dem Begehren auf Übernahme der potentiellen Unterkunfts- und Heizkosten keine Sicherheit bietet. Denn die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist für die Übernahme angemessener Unterkunftskosten nicht konstitutiv und gewährleistet daher nicht die Übernahme der künftigen Mietkosten1.

Das gilt vor allem dann, wenn die bisherigen Unterkunfts- und Heizkosten – insgesamt – unter denen der angestrebten Wohnung liegen, wie es hier der Fall ist. Dann muss das Jobcenter ungeachtet der hier streitigen Beurteilung der Angemessenheit bis in Höhe der bisher gezahlten Unterkunfts- und Heizkosten auch die Mietkosten für eine neue (unangemessene) Wohnung übernehmen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Hinreichende Rechtssicherheit kann der Antragsteller daher nur über eine Verpflichtung des Jobcenters zur vollen Übernahme der Mietkosten der neuen Wohnung, vorbehaltlich des Abschlusses eines Mietvertrages, erlangen.

Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 28. Januar 2013 – S 37 AS 2006/13 ER

  1. s. dazu SG Chemnitz, Beschluss vom 26.07.2012 – S 14 AS 3078/12 ER[]