Ein Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat Anspruch darauf, eine durch ein schlüssiges Konzept ermittelte Bruttokaltmiete zu erhalten. Dies bedeutet, dass eine hohe Grundmiete durch niedrige Betriebskosten kompensiert werden kann und umgekehrt. Ein Jobcenter ist nicht befugt, einer angemessenen Grundmiete lediglich die tatsächlichen Betriebskosten hinzuzurechnen, um die insgesamt angemessene „Referenzmiete“ zu bestimmen.
So hat das Bundessozialgericht im hier vorliegenden Fall einer Nichtzulassungsbeschwerde entschieden und die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, ein Jobcenters aus Essen zu verpflichten, höhere Mietkosten an Empfänger von Leistungen nach dem SGB II zu erstatten, bestätigt.
Bereits mit Urteil vom 28.11.2013 hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfaen das Jobcenter verurteilt, einer Empfängerin von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die in Essen zur Miete wohnte, höhere Mietkosten zu erstatten. Zwar hat das Landessozialgerichts den vom Jobcenter ermittelten Preis für die Grundmiete („Nettokaltmiete“) von 4,61 Euro als angemessen angesehen. Der Preis basiere auf einem schlüssigen Konzept in der Gestalt des Essener Mietspiegels 2011. Das Jobcenter sei jedoch nicht befugt, dieser angemessenen Grundmiete lediglich die tatsächlichen Betriebskosten hinzuzurechnen, um die insgesamt angemessene „Referenzmiete“ zu bestimmen. Vielmehr habe der Betroffene Anspruch darauf, eine durch ein schlüssiges Konzept ermittelte Bruttokaltmiete zu erhalten. Dies bedeutet, dass eine hohe Grundmiete durch niedrige Betriebskosten kompensiert werden kann und umgekehrt. Da das Jobcenter Essen keine statistischen Erhebungen zu der Frage durchgeführt hat, welche Betriebskosten in Essen angemessen sind, seien diese aus Betriebskostenübersichten zu übernehmen.
Im Rahmen einer Beschwerde des Jobcenters gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundessozialgericht die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in vollem Umfang bestätigt, so dass diese nun rechtskräftig und vom Jobcenter zu beachten ist.
Bundessozialgericht, Beschlüsse vom 2. April 2014 – B 4 AS 17/14 B und B 4 AS 18/14 B