Angemessene Unterkunft in Sachsen-Anhalt

Zu den im Rahmen des Arbeitslosengeldes II zu erbringenden Leistungen gehören auch solche für die Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Der Begriff der „Angemessenheit“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Zwischen der Leistung für die Unterkunft und der Leistung für die Heizung ist zu unterscheiden, wie schon dem Wortlaut der Vorschrift mit der Verwendung des Plurals Leistungen sowie der Rechtsprechung des BSG zu entnehmen ist, sie sind aber keine eigenständigen Streitgegenstände1.

Zur Bestimmung der Leistung für die Unterkunft ist zunächst der abstrakt angemessene Bedarf unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen der leistungsberechtigten Person über diesem Betrag, ist der konkret angemessene Bedarf zu prüfen, einschließlich der Zumutbarkeit einer Kostensenkung und der Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens2.

Bei der Ermittlung des abstrakt angemessenen Bedarfs für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen und unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro qm Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist. Zu der so ermittelten Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen3. Kann kein abstrakt angemessener Bedarf für die Unterkunft ermittelt werden, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, gedeckelt im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben für die Zeit vor dem 1.01.2009 durch die Tabellenwerte der rechten Spalte zu § 8 WoGG aF plus einem Sicherheitszuschlag von 10 %4.

Die angemessene Wohnfläche für den Alleinstehende in Sachsen-Anhalt beträgt – unter Zugrundelegung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen5 – 50 qm.

Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 61/12 R

  1. vgl nur BSG vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R – BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; BSG vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 18[]
  2. vgl ua BSG vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R – BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 19 ff; BSG vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 , RdNr 12 ff; BSG vom 20.08.2009 – B 14 AS 65/08 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 26; BSG vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 20 ff[]
  3. vgl BSG aaO[]
  4. vgl nur BSG vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 20 ff mwN[]
  5. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsbaus in Sachsen-Anhalt, RdErl des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen vom 23.02.1993, MBl Sachsen-Anhalt Nr 27/1993, S 1285 sowie RdErl des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr vom 10.03.1995, MBl für Sachsen-Anhalt Nr 31/1995, S 1133[]