Lebt ein Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht in einer Wohnung, sondern in einem Wohnmobil, kann er die Unterhaltskosten als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II beanspruchen.
Ein Wohnmobil wird dabei als „Unterkunft“ angesehen, dessen Kosten der Grundsicherungsträger zu tragen hat, soweit sie angemessen sind. Für den Anspruch auf Übernahme der Kosten ist nicht maßgeblich, dass ein Wohnmobil eben keine dauerhafte Wohnung ist und eine solche Nutzung im öffentlichen Straßenraum ordnungsrechtlich als Sondernutzung wohl unzulässig wäre. Vielmehr ist der tatsächliche Wohnbedarf maßgebend, der im Einzelfall auch durch die Nutzung eines Wohnmobils gedeckt werden kann. Dies gilt bei einer Sondernutzung jedenfalls so lange, wie sie von der Ordnungsbehörde nicht untersagt wird.
Somit sind von dem beklagten Grundsicherungsträger die Kosten zu übernehmen, die für die konkret durchgeführte Nutzung des Wohnmobils für Wohnzwecke notwendig sind. Hierzu zählen auch die Kraftfahrzeugsteuern und die Beiträge für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, nicht aber Pauschalen für Pflege und Wartung eines Wohnmobils und die Kosten für Dieselkraftstoff. Reparaturkosten oder andere Kosten zur Erhaltung seines Wohnmobils können nur dann geltend gemacht werden, wenn diese konkret angefallen und belegbar sind. Kosten für Kraftstoff sind für die Funktion des Wohnmobils als Unterkunft nicht erforderlich und müssen nicht vom Grundsicherungsträger übernommen werden.
Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Juni 2010 – Aktenzeichen B 14 AS 79/09 R