ALG II und die Prozesskostenhilfe

Einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei können im Ausnahmefall fiktive Einkünfte zugerechnet werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich handelt. Dabei ist eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht nur bei vorsätzlicher Herbeiführung oder Aufrechterhaltung der Bedürftigkeit gegeben. Sie liegt auch dann vor, wenn die Partei es offenkundig leichtfertig unterlässt, eine tatsächlich bestehende und zumutbare Erwerbsmöglichkeit zu nutzen, und ihr deshalb die Beseitigung ihrer Bedürftigkeit ohne weiteres möglich wäre.

Davon wird jedoch, so der BGH weiter, regelmäßig nicht auszugehen sein, wenn die Partei Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB XII – also Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe – bezieht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. September 2009 – XII ZB 135/07