Gemäß § 33 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung findet ein Anspruchsübergang nur insoweit statt, als der Unterhaltsberechtigte Leistungen nach dem SGB II empfangen hat. § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung gilt nicht für Leistungen nach dem SGB II, die vor Inkrafttreten der Neuregelung erbracht worden sind1.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sah § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 20. Juli 20062 einen Anspruchsübergang nicht vor. Ein solcher war nämlich u.a. durch die Höhe der an den Unterhaltsberechtigten gezahlten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts begrenzt. Solche Leistungen hat das Jobcenter im hier entschiedenen Fall für den strittigen Zeitraum nicht erbracht. Da § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung nach seinem eindeutigen Wortlaut voraussetzt, dass der Unterhaltsberechtigte selbst (weitergehende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten hat, scheidet ein Anspruchsübergang aus. Darauf, ob weitergehende Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft, der das Kind angehört hat, erfolgt sind, kommt es nicht an. Denn es fehlt an der nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der seinerzeit maßgebenden Fassung erforderlichen Personenidentität zwischen ursprünglichem Anspruchsberechtigten und Hilfeempfänger3.
Soweit § 33 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.20084 mit Wirkung zum 1. Januar 2009 neu gefasst worden ist, wirkt sich diese Änderung nicht auf den vor dem 1.01.2009 liegenden Zeitraum aus.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II findet nunmehr ein Anspruchsübergang auch statt, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber eine Regelungslücke schließen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II tritt nach der Begründung des Gesetzentwurfs auch dann ein Anspruchsübergang ein, wenn ein Kind als Anspruchsinhaber aufgrund eigenen Einkommens und Anrechnung des bei ihm zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigten Kindergeldes trotz ausbleibender Leistungserfüllung nicht hilfebedürftig ist. Nach bisheriger Rechtslage wäre der Schuldner privilegiert, wenn Leistungsempfänger und Anspruchsinhaber nicht identisch seien und damit kein Anspruchsübergang eintreten könne. Dementsprechend hätte der Leistungsträger höhere Aufwendungen zu tragen, da bei rechtzeitiger Leistung das Kindergeld zumindest teilweise den Bedarf anderer Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft gedeckt hätte5.
Die Neuregelung kann jedoch, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, für Zeiträume, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegen, auf hinsichtlich der Leistungserbringung bereits abgeschlossene Sachverhalte keine Geltung beanspruchen. Denn vor dem 1.01.2009 bestand keine Rechtsgrundlage für einen Anspruchsübergang hinsichtlich solcher Leistungen, die der Träger anderen Mitgliedern der Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaft erbracht hat6. Das Kind J. ist deshalb Inhaber des Unterhaltsanspruchs geblieben, soweit ihm keine Leistungen durch die Klägerin gewährt wurden, der Beklagte aber nicht den vollen Unterhalt gezahlt hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Januar 2012 – XII ZR 22/10






