Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (vgl § 22 Abs 1 S 1 SGB II 1). Der Begriff der „Angemessenheit” unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist 2.
Die Wohnraumgröße, von der im vorliegenden Fall auszugehen ist beträgt unter Berücksichtigung von Ziff 11.2 der Richtlinien über die Soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen – Wohnraumförderungsbestimmungen – (WFB 2003) 3 für zwei Haushaltsmitglieder 60 qm. An diese Regelung für die Belegung von gefördertem Wohnraum ist auch für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 1 SGB II anzuknüpfen 4.
Die abstrakt angemessene Wohnraumgröße ist jedoch nicht, wie unter Ziff 11.4 in den Niedersächsischen Wohnraumförderbestimmungen für Alleinerziehende vorgesehen, um weitere 10 qm auf 70 qm zu erhöhen. Das Bundessozialgericht hat bereits am 22.08.2012 unter Zugrundelegung der Wohnraumfördervorschriften des Landes Schleswig-Holstein entschieden, dass bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße wohnraumförderrechtliche Sonderregelungen, die auf persönliche Lebensverhältnisse Bezug nehmen, nicht zu berücksichtigen seien. Dies gelte auch im Hinblick auf Regelungen, die in Schleswig-Holstein die Vergabe von Wohnungen an Alleinerziehende bis zu einer Größe von 70 qm zuließen 5. Diese Entscheidung setzt die Überlegungen des Bundessozialgerichts, die dieses in der „Münchenentscheidung” bereits im Jahre 2009 in einem obiter dictum niedergelegt hatte 6, fort. Dort hatte das Bundessozialgericht darauf hingewiesen, dass persönliche Lebensumstände des Leistungsberechtigten nicht zu einer Veränderung bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Vergleichsmiete führen könnten, sondern bei der konkreten Angemessenheit, der Kostensenkungsobliegenheit, im Rahmen der subjektiven Zumutbarkeit zu berücksichtigen seien. Darauf, dass insbesondere die Situation von Alleinerziehenden einen Anknüpfungspunkt für die Feststellung der Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen darstellen kann, hat das Bundessozialgericht besonders hingewiesen 7.
In der Konsequenz dieser Entscheidung ist bei Vorliegen bestimmter Besonderheiten in der Person des Leistungsberechtigten das soziale Umfeld in stärkerem Maße geschützt – bis hin zum Anspruch auf Verbleib in der bisher innegehabten und abstrakt zu teuren Wohnung – als bei einem Leistungsberechtigten ohne persönliche Besonderheiten. Die abstrakten Parameter der Referenzmiete, Wohnraumgröße, Vergleichsraum und abstrakt angemessener Wohnstandard sind jedoch für beide Gruppen identisch. Sie werden nur im Rahmen der „konkreten Angemessenheitsprüfung” unter Berücksichtigung des Einzelfalls, also der relevanten persönlichen Besonderheiten, modifiziert oder ggf sogar außer Kraft gesetzt 8. Eine Änderung schon der abstrakten Bemessungsgrundlagen würde zudem den erheblichen Unterschieden im persönlichen Bedarf nicht hinreichend Rechnung tragen. So kann der Bedarf einer Alleinerziehenden mit einem Säugling, Kindergarten- oder Grundschulkind in Hinblick auf die räumliche Kontinuität (z.B. wegen der Betreuungssituation, Erfordernis eines eigenen Raumes für das Kind) – je nach den Umständen des Einzelfalls – ein ganz anderer sein als etwa der, der aus dem Zusammenleben mit einem Kind in einer weiterführenden Schule oder in einer sonstigen Ausbildung folgt. Diese Bedingungen können auch in zeitlicher Hinsicht Veränderungen unterliegen, denen bei der abstrakten Bemessung nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann. Nichts anderes gilt bei einem durch gesundheitliche Einschränkungen ausgelösten besonderen Wohnbedarf. Die reine Erhöhung der abstrakt angemessenen Wohnraumgröße wird dem nicht gerecht.
Vor diesem Hintergrund folgt auch aus der nunmehr in § 22b Abs 3 SGB II vorgesehenen Möglichkeit, in der Satzung für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung zu treffen, insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen 1. einer Behinderung oder 2. der Ausübung ihres Umgangsrechts, keine Notwendigkeit der Aufgabe der zuvor aufgezeigten Grundlinien der Auslegung des § 22 Abs 1 S 1 SGB II. Bereits dem Wortlaut von § 22b Abs 3 SGB II ist nicht zu entnehmen, dass das Verhältnis von abstrakter und konkreter Angemessenheit nach § 22 Abs 1 SGB II, wie zuvor dargelegt, durch die Neuregelung eine andere Ausrichtung erhalten sollte. § 22 Abs 1 S 1 und S 2 SGB II in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung (nunmehr § 22 Abs 1 S 1 und S 3 SGB II) sind trotz der Einfügung der §§ 22a bis 22c SGB II nicht geändert worden. In dem Entwurf zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 26.10.2010 9 heißt es zur Begründung der Regelung des § 22b Abs 3 SGB II nur: Die Vorschrift sehe vor, für bestimmte Personengruppen, die einen besonders abgesenkten oder erhöhten Bedarf für Unterkunft und Heizung hätten, eine Sonderregelung für die Angemessenheit der Aufwendungen zu treffen. Bei den betroffenen Personen könne der Wohnraumbedarf aus bestimmten Gründen typischerweise besonders hoch oder besonders niedrig sein. Denkbar sei auch, dass aus anderen Gründen vorübergehend eine besonders kostspielige Unterbringung notwendig werde oder der Bedarf aus allgemeinen sozialen Gründen vom typischen Bedarf abweiche (zum Beispiel bei Alleinerziehenden). Damit wird dem Satzungsgeber eine Befugnis zur Schaffung einer allgemeinen Öffnungsklausel eingeräumt 10, ohne dass hierdurch jedoch das dogmatische Gefüge des § 22 Abs 1 SGB II berührt wird.
Auch das Bundessozialgericht hatte in der bereits erwähnten München-Entscheidung derartige Fallgruppen benannt. Der Gesetzesentwurf nimmt diese Rechtsprechung erkennbar auf. Dogmatisch hatte das Bundessozialgericht sie jedoch bei der konkreten Angemessenheit eingeordnet 11. Dass der Gesetzentwurf dem nicht folgen will, ergibt sich aus der Begründung nicht. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Neuregelung, denn wie bereits dargelegt, ist der Bedarf beispielsweise einer oder eines Alleinerziehenden bereits in den unterschiedlichen Lebensphasen nicht identisch, sodass immer eine Einzelfallentscheidung zu erfolgen hat, die auch beim „Satzungskonzept” nicht bei der Bestimmung der abstrakten Parameter der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze angesiedelt werden kann 12. Da hier nur die Frage des Rückschlusses von einer gesetzlichen neuen Regelung auf die Fortwirkung der bisherigen Rechtsprechung zu beantworten war, brauchte sich der Senat in diesem Zusammenhang nicht dazu zu verhalten, in welchem Maße der Satzungsgeber im Hinblick auf § 22 Abs 1 S 2 bzw S 3 SGB II rechtlich befugt ist, Kriterien der konkreten Angemessenheit im Rahmen einer Satzung festzulegen.
Ob dem von der Bundesagentur für Arbeit im streitigen Zeitraum als angemessen erachteten Quadratmeterpreis ein schlüssiges Konzept zugrunde lag, das den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG gerecht wird 13, vermochte das Bundessozialgericht nicht abschließend zu beurteilen. Auch die weitere Feststellung, dass sich für den streitigen Zeitraum eine entsprechende Datengrundlage zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete nicht mehr ermitteln lasse und insofern ein Erkenntnisausfall vorliege, reicht für eine Überprüfung durch das Bundessozialgericht nicht aus. Es mangelt für beides an der Feststellung des Vergleichsraumes.
Ohne die Festlegung des Vergleichsraumes kann nicht beurteilt werden, ob es im streitigen Zeitraum – also 2006 – an einer hinreichenden Datengrundlage fehlt und hierauf aufbauend, warum hierdurch wiederum die Entwicklung eines schlüssigen Konzepts für die hier denkbaren Vergleichsräume ausscheidet. Auch wenn davon auszugehen ist, dass jedenfalls die Wohnortgemeinde der Kläger Teil des Vergleichsraums ist, muss das LSG als Tatsacheninstanz anhand der allgemeinen rechtlichen Vorgaben für die Festlegung des Vergleichsraums 14 bestimmen, ob hier weitere Gemeinden oder gar der gesamte Kreis L in die Festlegung des Vergleichsraums einzubeziehen sind. Deswegen ist auch nicht erkennbar, ob die Feststellung des Erkenntnisausfalls auf Grundlage eines zutreffenden rechtlichen Maßstabs erfolgt ist.
Die Feststellung des Vorliegens keines schlüssigen Konzepts in einem bestimmten Vergleichsraum und die Feststellung des lokalen Erkenntnisausfalls sind nicht voneinander zu trennen. Zwar ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, dass für den Fall des Ausfalls von lokalen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund von fehlenden Ermittlungen des Grundsicherungsträgers die Amtsermittlungspflicht der Sozialgerichte begrenzt sein kann. Der erkennende Senat hat ausdrücklich betont, dass es im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger sei, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu ermitteln 15.
Liegen aber keine Ermittlungsergebnisse vor, brauchen insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume 16 deshalb nicht unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen nachträglich durchgeführt zu werden. Dies entbindet jedoch nicht von nachvollziehbaren Darlegungen dazu, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht entwickelt werden kann. Auch bei der Annahme eines Fehlens von Erkenntnismöglichkeiten und ‑mitteln nach Würdigung der Tatsacheninstanzen muss erkennbar sein, dass das Gericht bei dieser Feststellung die generellen rechtlichen Anforderungen für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts berücksichtigt hat. Erst wenn solche Feststellungen erfolgt sind, ist ein Rückgriff auf die Tabellenwerte des WoGG zu rechtfertigen. Das Gericht wird mithin zunächst den Vergleichsraum zu bestimmen haben 17.
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein schlüssiges Konzept für den festgelegten Vergleichsraum nicht erarbeitet werden kann, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden dann für den hier streitigen Zeitraum wiederum durch die Tabellenwerte zu § 8 WoGG im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt 18. Wegen der nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung ist zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten (vgl § 5 Abs 1 WoGG aF bzw nunmehr § 9 Abs 1 WoGG) nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei § 8 WoGG auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen und ein „Sicherheitszuschlag” einzubeziehen 19. Der Sicherheitszuschlag ist im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des Wohnraums erforderlich, denn es kann beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch die angemessene Referenzmiete tatsächlich ist 20. Wie der erkennende Senat bereits im März 2012 entschieden hat, ist dabei ein Zuschlag in Höhe von 10% zu den Werten der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG angemessen und ausreichend 21. Aus den vorhergehenden Ausführungen unter Ziff 3 folgt jedoch, dass auch bei der Festsetzung des Wertes nach der Wohngeldtabelle kein Zuschlag für „Alleinerziehende” zu erfolgen hat. Die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG plus Sicherheitszuschlag dienen ausschließlich der Bestimmung der abstrakten Angemessenheitsgrenze. Der besondere Wohnbedarf bei Alleinerziehung ist einzig im Rahmen der Kostensenkungsobliegenheit in die Prüfung, ob die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger als Leistungen für Unterkunft zu erbringen sind, einzubeziehen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 44/12 R
- idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954[↩]
- BSGE 97, 231 = SozR 4–4200 § 22 Nr 2, RdNr 24; BSG SozR 4–4200 § 22 Nr 27
, RdNr 15; BSG Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R – , RdNr 14, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R[↩] - RdErl d MS vom 27.06.2003, – 54 – 25 100−3÷7, VORIS-Nr 23 400, Niedersächsisches Ministerialblatt 2003, 580[↩]
- vgl BSG Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R – RdNr 12; BSG Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R – RdNr 18 ff[↩]
- B 14 AS 13/12 R, Terminbericht Nr 43/12 zu 3[↩]
- BSG vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R, BSGE 102, 263 = SozR 4–4200 § 22 Nr 19, RdNr 32 ff[↩]
- Münchenentscheidung, BSGE 102, 263 = SozR 4–4200 § 22 Nr 19, RdNr 35; und in der Essenentscheidung in Bezug auf gesundheitliche Aspekte wiederholt, SozR 4–4200 § 22 Nr 27, RdNr 33; s zum Betreuungsangebot, SozR 4–3500 § 29 Nr 2, RdNr 17[↩]
- so auch BSG SozR 4–4200 § 22 Nr 46, RdNr 33–39[↩]
- BT-Drucks 17/3404, S 101, 102[↩]
- so wohl auch Groth in Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, RdNr 372[↩]
- BSGE 102, 263 = SozR 4–4200 § 22 Nr 19, RdNr 35[↩]
- s auch Groth in Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, RdNr 372[↩]
- vgl nur BSGE 104, 192 = SozR 4–4200 § 22 Nr 30, RdNr 18 ff[↩]
- vgl hierzu BSGE 102, 263 = SozR 4–4200 § 22 Nr 19
, RdNr 20 ff; BSG SozR 4–4200 § 22 Nr 42 , RdNr 24[↩] - BSG SozR 4–4200 § 22 Nr 27
, RdNr 23; BSGE 104, 192 = SozR 4–4200 § 22 Nr 30 , RdNr 26; BSG vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R – , RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; zuletzt BSG vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R – RdNr 16, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen[↩] - vgl zum Fehlen von Ermittlungsmöglichkeiten etwa durch Zeitablauf: BSGE 104, 192 = SozR 4–4200 § 22 Nr 30, RdNr 27[↩]
- vgl hierzu auch BSG vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R – RdNr 16/17, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen[↩]
- s BSG vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R, RdNr 20 ff[↩]
- BSG SozR 4–4200 § 22 Nr 29, RdNr 27 im Anschluss an BSGE 97, 254 = SozR 4–4200 § 22 Nr 3, RdNr 23; BSG SozR 4–4200 § 22 Nr 26, RdNr 21[↩]
- BSG SozR 4–4200 § 22 Nr 29, RdNr 27[↩]
- vgl BSG Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R – RdNr 20 ff; BSGE 97, 254 = SozR 4–4200 § 22 Nr 3, RdNr 23; ebenfalls 10% bejahend: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.04.2007 – L 7 AS 494/05; Urteil vom 11.03.2008 – L 7 AS 332/07; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.05.2010 – L 12, 20 SO 37/07; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2010 – L 5 AS 4/08; Hessisches LSG, Urteil vom 20.12.2010 – L 9 AS 239/08; LSG Sachsen Anhalt, Urteil vom 03.03.2011 – L 5 AS 181/07; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 30.09.2011 – L 3 AS 17/09; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.12.2011 – L 25 AS 1711/07[↩]