Ein Empfänger von Grundsicherungen, der an einer Arbeitsgelegenheit teilnimmt, erhält die Aufwandsentschädigung nur für Zeiten der Anwesenheit, nicht dagegen für krankheitsbedingte Fehlzeiten.
So das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in dem hier vorliegenden Fall eines Betroffenen, der die weitere Zahlung der Aufwandsentschädigung für die Dauer seiner Krankheit begehrte. Gleichzeitig verlangte er die Kostenerstattung für die Anschaffung von 3 Kittelschürzen und 2 Paar Gummihandschuhen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt erhält ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, der an einer Arbeitsgelegenheit teilnimmt, die Aufwandsentschädigung nur für die Zeiten der Anwesenheit. Bei krankheitsbedingten Fehlzeiten gibt es kein Geld. Es liegt weder ein Beschäftigungsverhältnis vor, noch fallen in dieser Zeit tatsächliche Mehraufwendungen an, die entschädigt werden müssten.
Die Kosten für die Anschaffung von 3 Kittelschürzen und 2 Paar Gummihandschuhen werden nicht ersetzt, wenn die gezahlte pauschale Aufwandsentschädigung höher war als die gesamten tatsächlichen Aufwendungen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Mai 2012 – L 2 AS 397/10