Die Reisekosten eines Besuchs beim Kind

Bei einem Empfänger von Leistungen nach dem SGB II hängt es vom Einzelfall ab, in welchem Rahmen die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts zu den im Ausland lebenden Kindern vom zuständigen Leistungsträger übernommen werden.

So die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall eines Vaters, der im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Kosten für die Reisen in die USA zu seinem Kind vom Jobcenter erstattet bekommen möchte. Der Antragsteller hat mit seiner geschiedenen Ehefrau die gemeinsame Sorge über den siebenjährigen Sohn. Durch die Eltern wurde eine Vereinbarung getroffen, dass der Antragsteller unter bestimmten Bedingungen an jeweils sieben Tagen im Quartal das Umgangsrecht in den USA ausüben darf, wo die Mutter mit dem Kind seit 2009 wohnt. Zuvor war sie 2007 nach Berlin umgezogen, wo der Sozialhilfeträger die Kosten einer monatlichen Ausübung des Umgangsrechts übernommen hatte. Nach dem Umzug in die USA wurden die Kosten zunächst nicht übernommen. Durch Beschluss vom 24. November 2010 verpflichtete das Landessozialgericht1 das Jobcenter, die Kosten für zwei Besuche innerhalb der nächsten sechs Monate zu übernehmen. Im Januar 2012 fand ein weiterer Besuch statt, dessen Kosten von rund 1000 € vom Jobcenter getragen wurden. Die Kosten für eine weitere Reise im April 2012 verweigerte das Jobcenter. Zu Recht, wie das Sozialgericht Koblenz entschieden hat.

In seiner Begründung führt das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz aus, dass insbesondere unter Berücksichtigung einer seit längerer Zeit bestehenden erheblichen örtlichen Entfernung zwischen dem Vater und seinem Sohn, des Umstandes, dass die von ihm geforderte jährliche viermalige Ausübung des Umgangsrechts einen Einsatz von rund 35% des Einkommens eines Durchschnittsverdieners ausmachen würde, der Möglichkeiten einer elektronischen Bildübertragung und der Erwägung, dass durch so häufige Besuche der Umgang mit seinen anderen Kindern zu stark eingeschränkt werden könnte, nur eine jährliche Besuchsreise angemessen sei.

Zudem hatte der Antragsteller die begehrte Reise bereits aufgrund eines Kredits durchgeführt, so dass keine Eilbedürftigkeit mehr bestand.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Juni 2012 – L 3 AS 210/12 B ER

  1. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.11.2010 – L 1 SO 133/10 B ER[]