Anders als für schwangere Frauen ist ein Hartz IV – Mehrbedarf für stillende Mütter gesetzlich nicht vorgesehen. Eine kostenaufwendigere Ernährung einer stillenden Fau kann einen erhöhten Mehrbedarf nicht begründen, da diese Ernährung nicht krankheitsbedingt ist.
Mit dieser Begründung hat das Hessische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall einer Frau aus Wiesbaden keinen Mehrbedarf zugesprochen. Die stillende Mutter, die Leistungen nach dem SGB II bezieht, machte einen Mehrbedarf geltend. Sie verwies darauf, dass stillende Mütter in den ersten vier Monaten nach der Geburt des Kindes einen um 635 kcal erhöhten Energiebedarf hätten. Da bei schwangeren, nicht aber bei stillenden Frauen ein Mehrbedarf anerkannt werde, liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Gegen die ablehnende Behördenentscheidung erhob die Frau Klage. Nachdem in der ersten Instanz1 der Hatz-IV-Behörde Recht gegeben worden ist, hat die Frau ihr Ziel vor dem Hessischen Landessozialgericht weiterverfolgt.
Nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts sei – anders als für schwangere Frauen – ein Mehrbedarf für stillende Mütter gesetzlich nicht vorgesehen. Die Frau könne sich auch nicht auf einen erhöhten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung berufen, da diese nicht krankheitsbedingt sei. Ferner liege kein im Einzelfall unabweisbarer besonderer Bedarf vor. Erhöhte Kosten, die typischerweise durch das Stillen auftreten würden, stünden zudem Ersparnisse beim Kauf von Milchnahrung für das Baby gegenüber.
Eine Regelleistung grundsätzlich als Festbetrag zu gewähren, verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht, da der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenentscheidungen typisierende und pauschalierende Regelungen treffen dürfe. Der im Regelsatz enthaltene Anteil für Ernährung müsse deshalb nicht dem individuellen Bedarf angepasst werden. Daher müsse der Gesetzgeber einen Mehrbedarf für stillende Mütter auch nicht gesetzlich regeln.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2013 – L 6 AS 337/12
- SG Wiesbaden, Urteil vom 26.04.2012 – S 16 AS 581/11[↩]