Auch wenn das Jobcenter schon aufgrund eines dementsprechenden Anerkenntnisses die Kostenübernahme für eine Reise zum Besuch der Kinder nicht grundsätzlich ablehnen kann, muss es die aufgrund einer kurzfristigen Reiseplanung besonders hohen Kosten nicht übernehmen.
So das Sozialgericht Berlin in dem hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem Leistungsempfänger die Kostenübernahme für eine von ihm geplante Flugreise zu seinen Kindern vom Jobcenter erstattet bekommen wollte. Der 1960 geborene, deutsche Antragsteller kehrte im Sommer 2011 von einem längeren Auslandsaufenthalt in Australien nach Berlin zurück, arbeitet hier als Rechtsanwalt und bezieht aufstockend Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV). Seine drei Kinder leben bei der Mutter in Australien. Im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Berlin erkannte der Antragsgegner, das Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf, im Juli 2013 grundsätzlich an, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine Reise nach Australien zum Besuch seiner Kinder habe. Es machte allerdings keine konkreten Angaben zur Höhe der zu übernehmenden Kosten. Nachdem der Antragsteller beim Antragsgegner mit mehreren Kostenvoranschlägen nicht hatte durchdringen können, ersuchte er im August 2013 beim Sozialgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz. Er beantragte, das Jobcenter zur Zahlung von 6.338 Euro zu verpflichten.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Berlin könne zwar das Jobcenter schon aufgrund seines dementsprechenden Anerkenntnisses die Übernahme der Kosten für eine Australienreise nicht grundsätzlich ablehnen. Es müsse jedoch nicht die konkret geltend gemachten Kosten übernehmen, die aufgrund einer kurzfristigen Reiseplanung besonders hoch seien.
Erst recht bestehe kein Bedürfnis des Antragstellers für eine Eilentscheidung des Gerichts. Zwar wiege das Grundrecht aus Art. 6 Grundgesetz schwer. Doch sei nicht erkennbar, dass die geplante Reise zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt erforderlich sei, nachdem der Antragsteller seine Kinder bereits zwei Jahre nicht mehr gesehen habe.
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 21. August 2013 – S 201 AS 19424/13 ER