Prüfungsgebühren an einer Privatschule

Der Bedarf an Schulbildung wird als Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge durch die Bereitstellung kostenfreier öffentlicher Regelschulen und die im Freistaat Sachsen durch Art. 102 Abs. 4 der Sächsischen Verfassung gewährleistete Lernmittelfreiheit gedeckt, so dass die Prüfungsgebühren einer Privatschule in Form eines erhöhten Regelbedarfs nicht übernommen werden. Da im abschließenden Leistungskatalog des § 28 SGB II die Prüfungsgebühren nicht aufgeführt sind, können diese auch nicht als gesonderten Bedarf für Bildung übernommen werden.

So hat das Sozialgericht Dresden in dem hier vorliegenden Fall einer Schülerin entschieden, die vom Jobcenter die Prüfungsgebühren einer internationalen Dresdner Privatschule begehrt hat. Die 17jährige Antragstellerin lebt bei ihrem Vater und möchte im Frühjahr 2014 an der Privatschule ihre Abschlussprüfung ablegen, die dem deutschen Abitur entspricht. Hierfür berechnet die Schule der Antragstellerin 970 Euro. Ihren Lebensunterhalt deckt die Antragstellerin aus dem Kindergeld und Unterhaltszahlungen ihrer Mutter. Ihr Vater erhält Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter Dresden lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Übernahme der Prüfungsgebühren ab. Der Bedarf an Schulbildung sei durch die unentgeltlichen öffentlichen Regelschulen ausreichend gedeckt. Es bestehe damit keine zwingende Notwendigkeit einer Beschulung und Prüfungsabnahme an einer kostenpflichtigen Privatschule. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin vor dem Sozialgericht Dresden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Nach Aufassung des Sozialgerichts Dresden hat die Antragstellerin keinen Anspruch nach dem SGB II auf Übernahme der Prüfungsgebühren in Form eines erhöhten Regelbedarfs. Der Bedarf an Schulbildung wird als Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge durch die Bereitstellung kostenfreier öffentlicher Regelschulen und die im Freistaat Sachsen durch Art. 102 Abs. 4 der Sächsischen Verfassung gewährleistete Lernmittelfreiheit gedeckt.

Die Antragstellerin kann die Übernahme der Prüfungsgebühren auch nicht als gesonderten Bedarf für Bildung beanspruchen. Der Leistungskatalog des § 28 SGB II regelt die insoweit berücksichtigungsfähigen Bedarfe abschließend. Prüfungsgebühren sind darin nicht aufgeführt. Aus diesem Grund ist auch ein Anspruch auf Übernahme der Prüfungsgebühren als sog. Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu verneinen.

Aus diesen Gründen hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt.

Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 28. März 2014 – S 40 AS 1905/14 ER