Prozesskostenhilfe und das bereits anhängige Vorverfahren

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe darauf verwiesen werden, den Ausgang eines bereits anhängigen anderen Verfahrens zu derselben Rechtsfrage, abzuwarten. Bis zu dessen Ende ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich und da das Verfahren vor den Sozialgerichten gerichtskostenfrei ist, besteht ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts kein Rechtsschutzinteresse an der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

So das Sächsische Landessozialgericht in einem Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn die Höhe der neuen Regelsätze für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren im Streit stehen. Die Kläger – Vater, Mutter und zwei Kinder – begehren höhere Leistungen nach dem SGB II im Rahmen eines sog. Überprüfungsverfahrens. Zum einen werden die Art und Weise der Anrechnung des sog. Meister-BAföG als Einkommen und zum anderen die Höhe der Regelbedarfe ab 1. Januar 2011 gerügt. Das Sozialgericht Chemnitz1 hat die Klage abgewiesen, weil die Anrechung der Einkünfte nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspreche und die Regelleistungen nicht evident zu niedrig seien. Hierzu hat sich das Sozialgericht auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Juli 2012 und einen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. November 2012 bezogen. Die für das Klageverfahren beantragte Prozesskostenhilfe wurde mit derselben Begründung mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Gegen die Ablehnung dieser Prozesskostenhilfe richtet sich die Beschwerde der Kläger vor dem Landessozialgericht.

Nach Auffassung des Sächsischen Landessozialgerichts ist zu Recht keine Prozesskostenhilfe gewährt worden. In seinem Beschluss hat das Landessozialgericht betont, dass die Anrechnung auch des darlehensweise gewährten Anteils des sog. Meister-BAföG die Rechtsprechung des Landessozialgerichts berücksichtige und die hierzu ergangene Revisionsentscheidung des Bundessozialgerichts. Soweit die Kläger geltend machten, die seit 1. Januar 2011 geltenden Regelungen über die Höhe der Regelbedarfe seien mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, könne zwar der Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht im prozesskostenhilferechtlichen Sinne nicht abgesprochen werden. Hierzu lägen höchstrichterliche Entscheidungen für alleinstehende Hilfebedürftige vor, aber nicht zur Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Auch sei das vom Sozialgericht Berlin vorgelegte Verfahren mit dem Az 1 BvL 10/12 beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Gleich wohl fehle das Rechtschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren. Denn die Kläger könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf verwiesen werden, den Ausgang eines bereits anhängigen sog. unechten Musterverfahrens, d.h. eines anderen Verfahrens zu derselben Rechtsfrage, abzuwarten. Bis zu dessen Ende sei eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Da das Verfahren vor den Sozialgerichten gerichtskostenfrei sei, bestehe ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts kein Rechtsschutzinteresse an der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da – außer etwaigen Rechtsanwaltsgebühren – keine anderen Kosten anfallen, die im Falle eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der Staatskasse übernommen werden würden.

Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Mai 2013 – L 3 AS 391/13 B PKH

  1. SG Chemnitz, Beschluss vom 11.01.2013 – S 22 AS 2393/12[]