Um negative Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in der Phase des Schulbesuchs zu vermeiden, sind Aufwendungen für Klassenfahrten aus dem Regelsatz eines Empfängers von Leistungen nach dem SGB II herausgenommen. Dadurch, dass in Hessen durch den die Schulen bindenden Erlass des Kultusministeriums vom 7. Dezember 2009 die Kostenobergrenze für Klassenfahrten abschließend geregelt ist, entfällt bei Überschreiten dieser Grenze nicht der komplette Anspruch auf Kostenübernahme.
Mit dieser Begründung hat das Hessische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall einer Schülerin in Hessen die Kostenerstattung für eine Klassenfahrt bis zur in Hessen festgelegten Obergrenze von 300,00 Euro zugesprochen. Auf einem Elternabend einer 11. Klasse in Hanau wurde einstimmig die Durchführung einer Klassenfahrt nach Berlin mit Kosten in Höhe von 350 € pro Person beschlossen. Eine Schülerin der Klasse bezieht mit ihrer Familie Leistungen nach dem SGB II. Sie beantragte daraufhin vom Jobcenter die Kostenübernahme, ohne die sie als Einzige nicht an der Klassenfahrt teilnehmen könne. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab und berief sich auf einen Erlass des Hessischen Kultusministeriums, wonach bei Inlandsfahrten die Gesamtkosten 300 € pro Schüler nicht übersteigen dürfen.
Mittels eines Darlehens des Fördervereins der Schule konnte die Schülerin aus dem Main-Kinzig-Kreis an der Klassenfahrt teilnehmen.
In seiner Urteilsbegründung ist das Hessische Landessozialgericht nicht der Auffassung des Jobcenters gefolgt. Zwar seien prinzipiell die tatsächlich anfallenden Kosten für mehrtägige Klassenfahrten vom zuständigen Leistungsträger zu tragen. Voraussetzung sei jedoch, dass die Veranstaltung den maßgeblichen schulrechtlichen Vorgaben für Zulassung und Durchführung von Klassenfahrten entspreche. Anders als in manchen anderen Bundesländern werde in Hessen durch den die Schulen bindenden Erlass des Kultusministeriums vom 7. Dezember 2009 die Kostenobergrenze für Klassenfahrten abschließend geregelt. Diese liege für Inlandsfahrten bei 300 Euro und für Auslandsfahrten bei 450 Euro.
Entgegen der Auffassung des Jobcenters entfalle bei Überschreiten dieser Grenze allerdings nicht der komplette Anspruch auf Kostenübernahme. Die gesetzliche Herausnahme der Aufwendungen für Klassenfahrten aus dem Regelsatz solle negative Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in der Phase des Schulbesuchs vermeiden. Um dem darin verankerten Teilhabegedanken gerecht zu werden, sei die Kostenübernahme nicht vollständig zu versagen, sondern lediglich auf die dem Erlass entsprechende Kostengrenze zu beschränken.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2012 – L 7 AS 409/11