Unterkunftskosten bei Umzug

Bei einem Umzug von einem Bundesland in ein anderes müssen die Kosten der Unterkunft bei einem ALG II – Empfängers übernommen werden – auch wenn die neue Wohnung teurer ist. Maßgebend ist nur, ob die Höhe der Miete für den Ort angemessen ist.

Dem Kläger wurden im vorliegenden Fall nach einem Umzug von Bayern nach Berlin unter Berufung auf § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II lediglich Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der in Bayern vom Kläger gezahlten Miete von rund 193 Euro warm gezahlt, weil der Umzug des Klägers weder zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, noch aus sozialen Gründen erforderlich gewesen sei. In der Folge seien auch nur die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in dem Umfang zu übernehmen, wie sie in angemessenem Umfang am bisherigen Wohnort gewährt worden seien.

Nicht so das Bundessozialgericht: Hier wurden dem Kläger die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Berlin zugesprochen. So findet § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II bei Umzügen, die über die Grenzen des Vergleichsraums im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts1 hinausgehen, keine Anwendung. Maßgebend ist hierbei der Vergleichsraum, denn die Höhe der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II wird ebenfalls im Vergleichsraum, also im „kommunalen Bereich“ ermittelt.

Zudem besteht auch die Obliegenheit zur Kostensenkung bei unangemessen hohen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II nur innerhalb dieses Vergleichsraums.

Letztendlich gebieten es der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit der durch Art 11 des Grundgesetzes gewährleisteten Freizügigkeit, den Vergleichsraum der Angemessenheitsprüfung zu begrenzen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 60/09 R

  1. siehe BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R[]