Wohnungserstausstattung nach Selbstmordversuch

Der Grundsicherungsträger muss einem ALG II-Empfänger, der seine Wohnung aufgelöst und die Wohnungseinrichtung auf dem Sperrmüll entsorgt hat, nach einem gescheiterten Selbstmordversuch einen Zuschuss für neue Einrichtungsgegenstände zahlen.

In einem jetzt vom Sozialgericht Düsseldorf entschiedenen Fall unternahm der aus Krefeld stammende Kläger einen Selbstmordversuch, nachdem er zuvor seine Wohnungseinrichtung entsorgt hatte. Er war der Auffassung, dass diese Gegenstände nach seinem Tod von niemandem zu gebrauchen seien. Nach dem gescheiterten Suizid wurde der Kläger zunächst stationär behandelt. Sodann stellte er bei der ARGE Krefeld einen Antrag auf Wohnungserstausstattung. Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin ein Darlehn zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen. Der Kläger war jedoch der Auffassung, dass ihm nicht nur ein Darlehn, sondern ein verlorener Zuschuss zustehe.

Auf seine Klage hin gab ihm nun das Sozialgericht Düsseldorf Recht: Da die Wohnung des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit entsprechenden Einrichtungsgegenstände ausgestattet gewesen sei, habe ein Bedarf für eine Erstausstattung bestanden. Unerheblich sei insoweit, ob dem Kläger – was das Sozialgericht ausdrücklich offen ließ – an dem Verlust der ursprünglich vorhandenen Einrichtungsgegenstände ein Verschulden treffe. Ein Ausschluss des Anspruchs auf Erstausstattung komme nur dann in Betracht, wenn ein Betroffener ohne wichtigen Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt habe. Vorliegend habe jedoch ein wichtiger Grund bestanden, weil der Kläger sein Leben habe beenden wollen. Im Übrigen habe er damit nicht seine eigene Hilfebedürftigkeit herbeiführen, sondern lediglich seinem potentiellen Nachmieter eine geräumte Wohnung hinterlassen wollen. Die Bewilligung nur eines Darlehns zur Anschaffung der Einrichtungsgegenstände sei daher nicht gerechtfertigt.

Sozialgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 6. November 2009 – S 35 AS 206/07 (nicht rechtskräftig)