Alleinstehende Bezieher von ALG II-Leistungen haben in Nordrhein-Westfalen seit dem 1. Januar 2010 Anspruch auf 50 m² Wohnfläche.
Dies entschied jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen in einem gestern verkündeten Urteil zu einem Fall aus dem Kreis Heinsberg und bestätigte damit ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts Aachen: Das zuständige Jobcenter hatte dem aus Heinsberg stammenden Kläger als Teil der Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unter Anderem für die Zeit von Februar bis Juli 2010 lediglich Miete und Nebenkosten für eine Wohnfläche von 45 m² gewährt.
Dies war nach Ansicht des Landessozialgerichts NRW jedoch zu wenig. Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche im unteren Wohnungssegment, auf die Empfänger von ALG-II-Leistungen einen gesetzlichen Anspruch haben, sei an die anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anzuknüpfen. Maßgeblich seien dabei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die aktuell geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Belegung von gefördertem Wohnraum. Nordrhein-Westfalen sieht darin seit dem 1. Januar 2010, wie zuvor schon andere Bundesländer, für Alleinstehende eine Wohnfläche von 50 m² vor.
Das beklagte Jobcenter hatte demgegenüber argumentiert, der Gesetzgeber habe keine am Wohnbaurecht orientierte Dynamisierung der Wohnkosten gewollt. Es hatte die alte Fassung der vorher einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Landes Nordrhein-Westfalen herangezogen, die nur einen Wert von 45 m² festgelegt hatte. Dieser Argumentation folgte das Landessozialgericht jedoch nicht: Der Gesetzgeber habe es ausdrücklich den Gerichten überlassen zu bestimmen, was unter angemessenem Wohnraum zu verstehen sei. Diese hätten jeweils auf den aktuellen Stand der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften des Landes für die Belegung von gefördertem Wohnraum abzustellen. Anderen Erkenntnisquellen zur Bestimmung der angemessenen Wohnraumgröße seien nicht ersichtlich.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2011 – L 19 AS 2202/10





