Unterkunftskosten als Zahlung einer Leibrente

Das Jobcenter kann bei einem Empfänger von Leistungen nach dem SGB II die Zahlungen der Leibrente als zu erstattende Kosten der Unterkunft ansehen. § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II schließt die Berücksichtigung der Leibrente nicht aus.

So das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall von Leistungsempfängern nach dem SGB II, die als Eigentümer einer selbstbewohnten Immobilie, die ihnen aufgrund eines notariellen „Übergabevertrages mit Auflassung“ übertragen worden ist, Kostenerstattung für die Unterkunft begehren. Die Beschwerdeführer beziehen seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie sind Eigentümer einer selbstbewohnten Immobilie.Nach dem Vertrag verpflichteten sich die Beschwerdeführer an die Übergeberin und ihren Ehemann eine monatliche Rente i.H.v. 440 € zu zahlen, solange einer von beiden noch lebt. Nach dem notariellen Übergabevertrag mit Auflassung ist die Übergeberin bzw. nach deren Tod ihr Ehemann berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sollten die Beschwerdeführer mit der Zahlung von mehr als drei Monatsraten in Verzug geraten. In diesem Fall ist das Grundstück wieder an die Übergeberin bzw. ihren Ehemann zurück zu übertragen. Zur Sicherung wurde eine Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Übergeberin und eine Auflassungsvormerkung zugunsten ihres Ehemannes eingetragen. Nachdem das Sozialgericht Mainz1 die Zahlungen der Leibrente nicht als zu erstattende Kosten der Unterkunft anerkannt hat, verfolgen die Beschwerdeführer ihr Ziel weiter vor dem Landessozialgericht.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz schließt § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Berücksichtigung der Leibrente nicht aus. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift stehen dem nicht entgegen. Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil2 sogar im Hinblick auf Tilgungsleistungen auf den hohen Stellenwert des Erhalts der Wohnung für den Hilfebedürftigen hingewiesen. Die Zahlung der Leibrente verhindert lediglich, dass die Übergeberin ihren Anspruch auf Rückübertragung geltend macht, verringert aber nicht unmittelbar die tatsächliche Belastung des Grundstücks. Zwar wird ein eventueller Käufer der mit der Leibrentenzahlung belastenden Immobilie bei der Ermittlung des Kaufpreises auch diese Verpflichtung in Rechnung stellen. Die dann zu erwartende finanzielle Belastung steht aber allein in Zusammenhang mit dem Alter der Übergeberin und deren aktueller Lebenserwartung.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. September 2012 – L 6 AS 404/12 B ER

  1. SG Mainz, Beschluss vom 01.08.2012 – S 12 AS 717/12 ER[]
  2. BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14/11b AS 67/06 R[]