Aufwendungen für einen Kabelanschluss sind den von der Regelleistung erfassten Bedarfen zuzurechnen. Wenn im Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter eine Verpflichtung zur Zahlung durch den Mietvertrag begründet worden ist, sind Aufwendungen für einen Kabelanschluss einschließlich der regelmäßig anfallenden Nutzungsentgelte berücksichtigungsfähig.
Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in dem hier vorliegenden Fall die Berufung eines Leistungsempfängers nach dem SGB II abgewiesen, der die Kosten für seinen Kabelanschluss von seinem Leistungsträger bezahlt bekommen wollte. Der im Jahr 1954 geborene Kläger mietete ab 15. Dezember 2009 eine 48 m² große Zweiraumwohnung zu einer Gesamtmiete von 295 EUR an. Nach dem Mietvertrag waren in der Gesamtmiete keine Entgelte für einen Kabelanschluss enthalten. Aufgrund der Versorgung der Wohnanlage mit TV-Kabelanschluss war nach dem Mietvertrag das Anbringen und Betreiben einer SAT-Schüssel nicht gestattet. Zur Nutzung des Kabelanschlusses in der Wohnung konnte ein gesonderten Vertrag mit dem Versorger abgeschlossen werden. Eine Verpflichtung zum Abschluss eines sog. Kabelvertrags enthält der Mietvertrag nicht. Der Kläger sprach beim Leistungsträger wegen der Kostenübernahme vor: Da er die Anschlussgebühr in Höhe von ca. 50 EUR und die monatlichen Entgelte von ca. 15 EUR nicht tragen könne, benötige er vor Vertragsschluss eine Kostenübernahmeerklärung. Das wurde abgelehnt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger auf Kostenübernahme geklagt. Das Sozialgericht1 hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat sein Ziel mit der Berufung weiter verfolgt.
In seiner Urteilsbegründung hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt ausgeführt, dass nach § 19 Abs. 1 SGB II in der hier maßgebenden vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) erhalten. Danach werden die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II in pauschalierter Form gewährt, während die Leistungen für die KdU gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind.
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst daher insbesondere Bedarfe in Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Haushaltsenergie ohne auf die Heizung entfallende Anteile. An Bedarfen des täglichen Lebens sollen im vertretbaren Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben eingeschlossen werden. Ausgangspunkt für die Festlegung in Höhe der Regelleistung war die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe für das Jahr 2003. In der dortigen Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) waren auch Bedarfe für Rundfunkempfänger, Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, für Fernseh- und Videogeräte, TV-Antennen, für Zeitungen und Zeitschriften oder für Bücher und Broschüren enthalten. Die aufgeführten Positionen erfassen auch Aufwendungen zur Deckung des Informationsbedürfnisses des Leistungsempfängers. Die vom Kläger begehrten Leistungen für die Versorgung mit einem Kabelfernsehanschluss sind der Abteilung 09 zuzuordnen.
Demgegenüber stellt die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf die Unterkunft ab. Unter den Begriff fallen alle baulichen Anlagen oder Teile hiervon, die geeignet sind, Schutz vor der Witterung zu bieten und einen Raum der Privatheit zu gewährleisten2. Berücksichtigungsfähig sind danach dem Grunde nach die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft stehen.
Das für die Nutzung eines Kabelanschlusses an den Versorger zu zahlende Entgelt (sowohl für die Bereitstellung als auch für laufende Nutzung) ist die Gegenleistung dafür, dass der Kabelnetzbetreiber seinem Vertragspartner die Möglichkeit eröffnet, Rundfunk- und Fernsehprogramme über einen Kabelanschluss zu empfangen. Dadurch kann sich der Leistungsberechtigte informieren, bilden, am kulturellen Leben teilhaben und unterhalten. Für die Nutzbarkeit einer Unterkunft sind sie nicht erforderlich. Zum Wohnen und zur Unterkunft gehören nur solche Bedarfe, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt dienen, nicht aber bestimmte Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen. Daher sind Aufwendungen für den Kabelanschluss den von der Regelleistung erfassten Bedarfen zuzurechnen3.
Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausnahmsweise dann, wenn der Leistungsberechtigte mietvertraglich verpflichtet ist, (im Rahmen der Betriebskosten) auch Kabelentgelte an den Vermieter zu zahlen. Das Bundessozialgericht hat dazu im Urteil vom 19. Februar 20094 ausgeführt, dass zu den KdU auch die Nebenkosten der Unterkunft gehören, soweit es sich um solche handele, wie sie in § 2 Betriebskostenverordnung aufgeführt seien. Nach § 2 Nr. 15b Betriebskostenverordnung sind die Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteileranlage Betriebskosten, soweit sie dem Vermieter entstehen, und er sie im Rahmen der Betriebskostenvorauszahlungen auf seine Mieter umlegt. Mithin sind Aufwendungen für einen Kabelanschluss einschließlich der regelmäßig anfallenden Nutzungsentgelte dann berücksichtigungsfähig, wenn im Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter eine Verpflichtung zur Zahlung durch den Mietvertrag begründet worden ist. Übernehme der Leistungsberechtigte solche Kosten „freiwillig“, handele es sich nicht um KdU im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nur diejenigen Aufwendungen, die mit der Unterkunft rechtlich und tatsächlich verknüpft seien, seien auch als Leistungen nach § 22 SGB II zu erbringen5. Diese Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts, die auf die sozialhilferechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgeht6 wird von der Rechtsprechung der Landessozialgerichte nicht in Frage gestellt7.
Da der Kläger freiwillig eine vertragliche Vereinbarung mit der Firma P. über die Versorgung mit Kabelfernsehen geschlossen hat, hat er die hieraus resultierenden Kosten, die der Befriedigung seines Informations- und Unterhaltungsbedürfnisses dienen, aus der Regelleistung zu tragen. Sie gehören nicht zu den KdU im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese Einordnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass – wie der Kläger behauptet – anderweitige Fernsehempfangsmöglichkeiten in seiner Wohnung entweder technisch nicht möglich sind bzw. das Aufstellen oder Anbringen anderer Empfangsgeräte (SAT-Schüssel, Antenne) vom Vermieter nicht gestattet wird. Da der Empfang von Rundfunk und Fernsehen – wie bereits ausgeführt – einen Bedarf deckt, der von der Regelleistung in § 20 SGB II erfasst ist, ist es nicht relevant, auf welche Weise ein Leistungsberechtigter sein Informations- und Unterhaltungsbedürfnis befriedigt. Die hier anfallenden Entgelte von einmalig 49,90 EUR für die Einrichtung und monatlich 14,99 EUR sind vom Kläger aus den mit der Regelleistung zur Verfügung gestellten Mitteln zu bestreiten. Nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 entfiel auf die Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) bei einer Regelleistung in Höhe von 345 EUR ein Anteil von 39,25 EUR8.
Darüber hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf eine zusätzliche Leistungserbringung nach § 23 Abs. 1 SGB II. Danach ist, wenn im Einzelfall ein von der Regelleistung umfasster und nach dem Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, vom Leistungsträger ein Darlehen zu gewähren. Durch diese gesetzliche Regelung können nur vorübergehende Spitzen eines besonderen Bedarfs abgedeckt werden9, sodass vorliegend ein Anspruch bereits deshalb ausscheidet, weil – abgesehen von der einmaligen Bereitstellungsgebühr – die monatlich wiederkehrenden Entgelte einen dauerhaften sog. laufenden Bedarf darstellen. Im Übrigen würde die Gewährung eines Darlehens dem Rechtschutzbegehren des Klägers nicht gerecht werden, das auf einen verlorenen Zuschuss gerichtet ist. Durch ein rückzahlbares Darlehen stünden dem Kläger im wirtschaftlichen Ergebnis keine zusätzlichen SGB II-Leistungen zur Verfügung.
Der geltend gemachte Leistungsanspruch kann auch nicht aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 9. Februar 20010 zur Verfassungswidrigkeit der Regelsätze festgelegt, dass für einen unabweisbaren laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf, der nicht von den Leistungen nach den §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, bis zu einer entsprechenden Neuregelung – die dann mit Wirkung ab dem 3. Juni 2010 in § 21 Abs. 6 SGB II erfolgte – ein Leistungsanspruch unmittelbar aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG geltend gemacht werden kann. Es hat zudem ausgeführt, dass ein solcher Anspruch erst dann entsteht, wenn der Bedarf so erheblich sei, dass mit der Gesamtsumme der dem Leistungsberechtigten gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist.
Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Es besteht weder ein unabweisbarer Bedarf noch ist der geltend gemachte Bedarf so erheblich, dass ohne dessen gesonderte Befriedigung das menschenwürdige Existenzminimum des Klägers nicht mehr gewährleistet wäre. Die Entscheidung darüber, wie der Kläger sein Informations- und Unterhaltungsbedürfnis stillt und in welchem Umfang er hierfür Mittel aufwendet, obliegt ihm. Bei Nutzung von kommunalen Bibliotheken kann er sein Informations- und Unterhaltungsbedürfnis nahezu kostenfrei decken, sodass die geltend gemachten Aufwendungen nicht unausweichlich sind.
Schließlich stellt die Nichtberücksichtigung der Kabelentgelte im Fall des Klägers bei der Berechnung der KdU-Leistungen keine sachwidrige Ungleichbehandlung dar, die den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen könnte. Generell werden keine besonderen SGB II-Leistungen für eine Versorgung mit Fernsehempfang erbracht. Vielmehr werden ausnahmsweise Kabelentgelte im Rahmen der KdU dann berücksichtigt, wenn diese zu den Betriebskosten gehören, denen der Mieter nicht entgehen kann. Diese Ausnahme ist sachlich gerechtfertigt. Die Leistungsgewährung an den Kläger wird seinem individuellen Bedarf gerecht. Anhaltspunkte für eine willkürliche oder sachwidrige Ungleichbehandlung liegen nicht vor.
Mithin liegt aufgrund des Abschlusses des Kabelvertrages und der seit April 2010 entstandenen Aufwendungen des Klägers keine Änderung der leistungserheblichen tatsächlichen Umstände vor, die eine Änderung des Bewilligung vom 7. Januar 2010 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlich macht.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Juni 2014 – L 4 AS 98/11
- SG Dssau-Roßlau, Urteil vom 21.01.2011 – S 11 AS 2158/10[↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 1/08 R[↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 48/08 R; Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 75/10 R[↩]
- a.a.O.[↩]
- vgl. BSG, a.a.O.[↩]
- vgl. Urteil vom 28.11.2001 – 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256[↩]
- vgl. mit weiteren Nachweisen: Sächsisches LSG, Urteil vom 15.03.2012 – L 3 AS 588/10[↩]
- vgl. Übersicht bei Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 20 RN 24[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09[↩]