Die tatsächlichen Heizkosten sind nach § 22 SGB II als angemessen zu Grunde zu legen, solange keine Anhaltspunkte für einen extrem hohen Verbrauch vorliegen. Eine pauschalierte Bemessung der Heizkosten anhand der Wohnungsgröße ist unzulässig. Zur Bestimmung der Grenze der angemessenen Heizkosten kann auf den bundesweiten Heizspiegel zurückgegriffen werden1.
Die Heizkosen stehen, wie die Kosten der Unterkunft, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter dem Leistungsvorbehalt der „Angemessenheit“. Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen ist vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Nach der Rspr. des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R)) erfolgt die Angemessenheitsprüfung der Heizkosten getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten. Eine Pauschalierung der Heizkosten nach dem „Flächenüberhangprinzip“, d.h. die tatsächlichen Heizkosten bei einer unangemessen großen Wohnung nur anteilig, entsprechend der angemessenen Wohnungsgröße, zu gewähren, ist nicht zulässig. Grundsätzlich sind vielmehr die tatsächlichen Heizkosten als angemessen zu betrachten, sofern nicht Grenzwerte überschritten werden, die ein unangemessenes Heizverhalten indizieren. Hinsichtlich der Grenzwerte ist auf die Werte für „extrem hohe“ Heizkosten im kommunalen Heizspiegel bzw., sofern ein solcher nicht vorliegt, im bundesweiten Heizspiegel abzustellen.
Nur im Falle der Überschreitung dieser Grenze obliegt es dem Leistungsempfänger im konkreten Einzelfall Umstände darzutun, warum seine Aufwendungen gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind. Ist diese Grenze nicht überschritten, sind die tatsächlichen Heizkosten als angemessen zu betrachten.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2010 – L 13 AS 3303/08
- Anschluss an BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R[↩]