Aufteilung von Mietkosten nach Kopfteilen

Kosten für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich unter den in einem Haushalt lebenden Personen nach Köpfen aufgeteilt; hierfür ist in der Regel unbeachtlich, ob jeder Bewohner Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist.

Etwas anderes gilt, wenn das Opfer eines Gewaltverbrechens zur Stabilisierung seines Lebensumfeldes auf die Unterstützung eines nahen Angehörigen unabdingbar angewiesen ist und zu diesem Zweck der Einzug in die Wohnung erfolgt.

Ein Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn die weitere im Haushalt lebende Person nicht jedem Aspekt von Erziehung und Pflege eines Kindes Rechnung tragen kann.

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 11. März 2010 – S 11 AS 2772/08