Die Eigenheimzulage ist keine zweckgebundene Leistung im Sinne des § 83 SGB XII und daher nach einem Urteil des Sozialgerichts Fulda – anders als im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II – bei der Berechung der Höhe von Sozialhilfe als Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII anzurechnen.
In einem vom Sozialgericht Fulda entschiedenen Rechtsstreit bezieht die Klägerin bezieht seit Januar 2003 Sozialleistungen von der Beklagten. Am 31.12.2002 hatte sie einen Miteigentumsanteil an einem Wohngrundstück erworben. Den Kaufpreis finanzierte sie unter anderem durch ein Privatdarlehen eines Dritten, für das keine Sicherheiten gestellt wurden. Allerdings verpflichtete sich die Klägerin gegenüber dem Darlehensgeber, eine später gewährte Eigenheimzulage in Höhe von 2.045 € jährlich zur Tilgung des Darlehens zu verwenden.
Ab dem 1.12.2007 berücksichtigte die Beklagte bei der Einkommensermittlung der Klägerin pro Monat ein Zwölftel der jährlichen Eigenheimzulage und reduzierte entsprechend die Hilfeleistung. Hiergegen wandte sich die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Fulda. Das Sozialgericht urteilte jedoch, dass die Anrechnung der Eigenheimzulage zutreffend erfolgt sei:
Die Entscheidung des Sozialgerichts fußt im Wesentlichen auf dem Umstand, dass mit § 82 SGB XII die frühere gesetzliche Regelung des Bundessozialhilfegesetzes fortgeschrieben worden sei. Daher könne die hierzu ergangene Rechtsprechung des früher zuständigen Bundesverwaltungsgerichts Geltung beanspruchen, wonach die Eigenheimzulage als nicht ausdrücklich zu einem bestimmten Zweck gewährte Leistung als Einkommen im Sinne des Sozialhilferechts anzusehen sei.
Die Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Anwendungsbereich des SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) eine Eigenheimzulage nicht bei der Bestimmung des Einkommens berücksichtigt werden dürfe, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Denn es handele sich bei der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem SGB II und der Sozialhilfe nach dem SGB XII um unterschiedliche Rechtsgebiete mit anderen Regelungen.
Die Möglichkeit einer darlehensweisen Gewährung der Sozialhilfe in Höhe des anzurechnenden Einkommens in Form der Eigenheimzulage hat das Gericht verworfen. Dies komme bei fortgeschrittener Darlehenstilgung oder andernfalls vorliegender evidenter Unwirtschaftlichkeit zwar in Betracht. Jedoch hatte die Klägerin die Darlehensoption ausdrücklich abgelehnt.
Sozialgericht Fulda, Urteil vom 3. November 2009 – S 7 SO 19/08