Kein ALG II bei Wohnsitzaufgabe

Es besteht kein Anspruch auf ALG II-Leistungen, wenn der eigene Wohnsitz ohne Mitteilung an die Behörde aufgegeben wird. Dies gilt auch dann, wenn sich der Betreffende noch im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde aufhält.

In dem vom Sozialgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall bezog der heute 27 Jahre alte Kläger von der Beklagten Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Der Kläger wohnte in einer Mietwohnung in Kassel. Nach der Kündigung des Mietvertrages zum 31. Mai 2007 kam er zunächst bei einem Freund in Kassel unter. Post ließ er sich an die Adresse seiner Schwester in Schweinfurt senden. Im November 2007 zog der Kläger schließlich nach Offenbach.

Der Kläger informierte den beklagten Grundsicherungsträger weder über den Auszug aus der alten Wohnung noch gab er eine neue Adresse an. Dieser erfuhr vielmehr erst durch den Nachsendedienst der Post von der Schweinfurter Adresse. Die bereits erfolgte Leistungsbewilligung wurde aufgehoben und die erbrachten Leistungen in Höhe von etwa 580,00 € vom Kläger zurückgefordert. Zur Begründung wurde angegeben, der Aufenthaltsort des Klägers sei ab Juni 2007 völlig unklar. Er habe seine Pflicht zur Mitteilung einer neuen Anschrift verletzt.

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Klage gewendet. Er habe auch nach seinem Auszug Anspruch auf ALG II-Leistungen von der Beklagten gehabt, da er sich weiterhin in Kassel aufgehalten habe und erst im November 2007 von dort nach Offenbach gezogen sei.

Dem folgte das Sozialgericht Frankfurt am Main jedoch nicht und wies die Klage ab: Der Kläger ist vielmehr wegen seiner Wohnsitzaufgabe von Leistungen ausgeschlossen.

Der Kläger habe nach dem Auszug aus der bisherigen Wohnung keine Mietkosten mehr zahlen müssen, so dass die diesbezüglichen Leistungen schon deshalb aufzuheben gewesen seien.

Aber auch die daneben bewilligte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sei von der Beklagten zutreffend aufgehoben und zurückgefordert worden. Aufgrund der Aufgabe seines bisherigen Wohnsitzes habe der Kläger seinen Leistungsanspruch verloren. Es komme dabei nicht darauf an, ob sich der Kläger möglicherweise tatsächlich weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Beklagten in Kassel aufgehalten habe. Maßgeblich sei allein, dass sich der Kläger ohne Zustimmung der Beklagten von seinem bisherigen Wohnsitz entfernt habe. Dieser Wohnsitz sei durch seine frühere Wohnadresse bestimmt gewesen. Damit habe er sich außerhalb des nach der Erreichbarkeits-Anordnung zu bestimmenden zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten und sei daher nach dem Gesetz von Leistungen ausgeschlossen gewesen.

Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22. Juli 2010 – S 24 AS 1080/08