Bezieht ein Empfänger Arbeitslosengeld II, bei dessen Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, so ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WoGG das Wohngeld auch ausgeschlossen, wenn der Bescheid über die Leistungen nach dem SGB II nicht rechtmäßig ist.
Eine Abhängigkeit des Ausschlusses von Wohngeld ist weder von der Höhe des ohne den Ausschluss zu gewährenden Wohngeldes noch von der Höhe der unter Einbeziehung der Unterkunftskosten erbrachten Leistungen nach dem SGB II abhängig.
Maßgeblich ist vielmehr insoweit allein, dass die ARGE mit den Bescheiden, bei dessen Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, Leistungen gewährt hat, weil die Empfänger derartiger Leistungen, zu denen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 WoGG auch Ehepartner zählen, die nach § 7 Abs. 3 SGB II bei der Ermittlung des gemeinsamen Bedarfs zu berücksichtigen sind, nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WoGG von Wohngeld ausgeschlossen sind.
Dieser Ausschluss setzt nicht voraus, dass die Bescheide der ARGE rechtmäßig gewesen sind, weil auch rechtswidrige Bescheide Rechtswirkungen erzeugen.
Weiterhin gilt der Ausschluss von Wohngeld nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoGG auch für die Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, so dass jemand, der derartige Leistungen bezieht, ebenfalls kein Wohngeld beanspruchen kann.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 LA 59/09