Zuschuss zur privaten Krankenversicherung

Das Jobcenter muss nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Chemnitz die Beiträge privat krankenversicherter ALG-II-Bezieher höchstens bis zur Hälfte des am 1. Januar 2009 in der Privaten Krankenversicherung eingeführten Basistarifs bezuschussen.

In dem dort entschiedenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte die aus Plauen stammende Antragstellerin die Übernahme ihrer Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) in voller Höhe von monatlich 483,48 €. Das Jobcenter Vogtland gewährte der Antragstellerin zunächst nur einen monatlichen Zuschuss von 131,35 €. Nachdem das Jobcenter im Laufe des Verfahrens einen Zuschuss in Höhe des halben Basistarifs anerkannte, lehnte das Sozialgericht Chemnitz den Eilantrag schließlich ab.

Zur Begründung verwies das Sozialgericht Chemnitz auf die für die Antragstellerin bestehende Möglichkeit, in den Basistarif zu wechseln (Höchstbeitrag 2011: 575,44 €). Für die Dauer der Hilfebedürftigkeit kann dann nach § 12 Abs. 1c Satz 4 VAG eine Beitragsminderung auf die Hälfte des Basistarifs verlangt werden (287,72€). Die Antragstellerin kann somit für die Dauer des Hartz IV-Bezugs selbst die Begrenzung ihrer Beiträge auf den hälftigen Basistarif erreichen. Ein Schutzbedürfnis für die Bezuschussung höherer Beiträge besteht daher nicht, argumentierte das Sozialgericht Chemnitz.

Bis zu der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. Januar 20111 bestand eine unklare Rechtslage für privat krankenversicherte Hartz IV-Empfänger. Im Zuge der Reformen der gesetzlichen Krankenversicherungen zum Jahreswechsel 2009 war nämlich eine Deckungslücke entstanden. Betroffen hiervon waren zum Beispiel arbeitslose Selbstständige, die sich im Rahmen ihrer früheren Tätigkeit privat krankenversichert hatten. Diese erhielten durch die Jobcenter nur einen Zuschuss in Höhe des Betrages, den die Jobcenter für gesetzlich krankenversicherte Leistungsbezieher an die Krankenkassen abzuführen hatten. Der Zuschuss lag jedoch meist deutlich unter den tatsächlichen Beiträgen. In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall ging es um eine monatliche Beitragsbelastung von 207,39 € und einen vom Jobcenter geleisteten Zuschuss von 129,54 €. Das Bundessozialgericht entschied, dass die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe zu übernehmen seien. Das Gesetz enthalte eine Regelungslücke, die im Wege einer Rechtsanalogie zu schließen sei.

Da der monatliche Beitrag unter der Hälfte des damaligen Basistarifs der Privaten Krankenversicherungen in Höhe von 284,81 € lag, ließ das Bundessozialgericht aber offen, ob der Zuschussbetrag der Jobcenter generell auf die Hälfte des Basistarifs zu begrenzen ist. Zu dieser offenen Frage liegt nun mit dem Urteil des Sozialgerichts Chemnitz eine erste Entscheidung vor.

Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 29. April 2011 – S 40 AS 1487/11 ER

  1. BSG, Urteil vom 18.01.2011 – B 4 AS 108/10 R[]