Darlehenstilgung als Kosten der Unterkunft

Einem Empfänger von Leistungen nach dem SGB II können Tilgungsleistungen für eine offene Darlehnsverbindlichkeit grundsätzlich nur ausnahmsweise als Kosten der Unterkunft anerkannt werden.

So das Sozialgericht Detmold in dem hier entschiedenen Fall einer Hauseigentümerin, die SGB II-Leistungen bezieht, und die Übernahme von Tilgungsleistungen für eine offene Darlehnsverbindlichkeit begehrte , da sie ansonsten das Haus nicht halten könnte. Das Darlehn hatte sie für das Hausgrundstück aufgenommen und sollte es nach dem Tilgungsplan bis zum Jahr 2025 zurückzahlen.

Das Sozialgericht ließ die Argumente der Klägerin nicht gelten. Es vertrat die Auffassung, dass nur ausnahmsweise können Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft anerkannt werden können. Die Leistungen nach dem SGB II beschränken sich nämlich auf die aktuelle Existenzsicherung und dürfen nicht – wie im Fall der Tilgungsleistungen – der Vermögensbildung dienen.

Nur wenn z.B. das mit dem Darlehn finanzierte Haus weitgehend abgezahlt ist, kann der Aspekt des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung gegenüber dem mit dem SGB II verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurücktreten. Hier waren jedoch Tilgungsleistungen noch über viele Jahre bis 2025 zu zahlen, so dass ein Übernahmeanspruch schon daran scheiterte.

Geschützt ist zudem auch nur ein angemessenes Hausgrundstück. Das von der Klägerin mit zwei weiteren Personen bewohnte 130 qm große Haus entsprach diesen Kriterien nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird eine Größe von bis zu 110 qm bei drei Bewohnern für angemessen gehalten.

Schließlich hätte die Klägerin das Haus auch bei einem Klageerfolg nicht halten können. Nach eigenem Bekunden wäre ihr dieses nur bei Übernahme der vollen Tilgungsleistungen möglich gewesen. Da das Haus von drei Personen bewohnt wird, hätten ihr nach dem Kopfteilprinzip auch im Fall einer Bewilligung nur ein Drittel der Tilgungsleistungen zugestanden.

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 2. Dezember 2011 – S 10 AS 220/11